Dementsprechend sind D._____ schon ab August 2025 Fr. 200.00 als Beitrag im Sinne von Ziff. IV.2 der SchKG-Richtlinien an den eigenen Unterhalt anzurechnen. 6.1.2. Existenzminima 6.1.2.1. Unbestrittene Positionen Auf der Bedarfsseite stehen die Grundbeträge gemäss Ziffer I.4 der SchKG-Richtlinien (Fr. 400.00 bis zur Vollendung des 10. Altersjahres, Fr. 600.00 danach) wie auch der Wohnkostenanteil von je Fr. 250.00 ausser Streit.