Weiter hat die älteste Tochter C._____ die obligatorische Schulzeit beendet und absolviert aktuell ein Praktikum. Vom Praktikumslohn hat die Vorinstanz Fr. 200.00 als C._____ Beitrag an ihren Unterhalt abgezogen (angefochtener Entscheid 6.2 in fine; vgl. Art. 323 Abs. 2 ZGB und Ziffer IV.2 der SchKG-Richtlinien). Einen identischen Betrag hat die Vorinstanz auch im Fall von D._____ für die Zeit ab August 2026 in Abzug gebracht (angefochtener Entscheid E. 7.1.2). Da diese Beträge unbestritten geblieben - 22 -