6. Einkünfte und betreibungsrechtliche Existenzminima 6.1. Kinder 6.1.1. Einkünfte Die Einkünfte aufseiten der Kinder sind unbestritten. Bis zum Beginn der Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 16. Altersjahres erhalten sie die Kinderzulage, danach die Ausbildungszulage. Unabhängig davon, von welchem Elternteil die Zulagen bezogen werden (gemäss der Lohnabrechnung des Klägers für den Monat August 2024 [Berufungsantwortbeilage 3] werden die Zulagen derzeit wieder dem Kläger ausbezahlt), sind diese zusätzlich zu einem Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), weshalb der Barunterhalt vorab um sie gekürzt werden muss.