Schliesslich gilt es in einer Konstellation, in der beide Elternteile bei insgesamt gleicher Belastung durch Arbeitsstätigkeit und Kinderbetreuung Überschüsse aufweisen, Zahlungsverpflichtungen in beide Richtungen zu vermeiden, wie sie die Vorinstanz für die Zeit ab August 2026 angeordnet hat. Vielmehr gilt es zunächst den Bedarf der Kinder (inkl. der ihnen gegenüber beiden Elternteilen zustehenden Überschussanteile) zu bestimmen.