Vor diesem Hintergrund muss der Unterhalt für die Töchter zwar unter Berücksichtigung des Überschusses beider Parteien bestimmt werden, zumal die Parteien einst verheiratet waren und es um die Abänderung des Scheidungsurteils geht. Da aber kein Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt mehr besteht, kann keine Verteilung des gesamten Überschusses beider Parteien nach dem Schlüssel 2 : 2 : 1 : 1 : 1 mehr stattfinden. Vielmehr partizipieren die Parteien selber nur an ihrem jeweiligen eigenen Überschuss, während die Kinder am Überschuss beider Eltern teilhaben. - 21 -