Auch wenn die Beklagte im Gegensatz zum Kläger nicht nur eine, sondern zwei Töchter unter ihrer Obhut hat, kann drittens nicht davon gesprochen werden, dass ihre Belastung grösser wäre als die des Klägers. Dies nachdem dieser im Gegensatz zur Beklagten seit Einleitung des vorliegenden Prozesses stets einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund muss der Unterhalt für die Töchter zwar unter Berücksichtigung des Überschusses beider Parteien bestimmt werden, zumal die Parteien einst verheiratet waren und es um die Abänderung des Scheidungsurteils geht.