werden könnte) von vornherein kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Entscheidend ist, dass die Beklagte zwischen Lehrabschluss und der einjährigen Arbeitsunfähigkeit in einer – nach dem Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) zumutbaren – 50 %-Anstellung im G._____ Spital ein Einkommen von Fr. 2'343.00 erzielte, mit dem sie ihr familienrechtliches Existenzminimum zu bestreiten vermochte. Wenn sie gegenwärtig nicht daran anzuknüpfen vermag, hängt dies allenfalls mit ihrer noch nicht vollständig stabilisierten gesundheitlichen Situation zusammen (vgl. dazu den ärztlichen Bericht von Dr. med. H._____ und I._____ vom 16. April 2025;