Das Manko der Beklagten in der Zeit zwischen Klageeinleitung bis und mit Juli 2022 war auf ihren nach der Scheidung getroffenen Entscheid zurückzuführen, eine dreijährige Lehre zu absolvieren (während der sie lediglich einen Lehrlingslohn verdiente, der zur Bestreitung des Bedarfs nicht ausreichte). Ab April 2024 hatte die ungenügende Eigenversorgungskapazität der Beklagten ihren Grund in einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. unten E. 6.3.5). Seit 7. April 2025 bekleidet die Beklagte wieder eine 50 %-Stelle.