Vom Lehrabschluss (Juli 2022) bis und mit März 2024 vermochte sie denn auch in einem 50 %-Pensum mit Fr. 2'343.00 (vgl. E. 6.3.4.1) ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihren Bedarf im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2) decken konnte (vgl. E. 6.3.4.2.5). Das Manko der Beklagten in der Zeit zwischen Klageeinleitung bis und mit Juli 2022 war auf ihren nach der Scheidung getroffenen Entscheid zurückzuführen, eine dreijährige Lehre zu absolvieren (während der sie lediglich einen Lehrlingslohn verdiente, der zur Bestreitung des Bedarfs nicht ausreichte).