05.16 erster Spiegelstrich). Es stellt sich deshalb die Frage, ob im vorliegenden Abänderungsverfahren im Barbedarf der weiterhin unter der Obhut der Beklagten stehenden Töchter C._____ und E._____ erstmals Betreuungsunterhalt berücksichtigt werden kann, obwohl – wie bereits erwähnt – der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt untergegangen ist (vgl. auch das Klagebegehren Ziff. 2, wonach gerichtlich festzustellen sei, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, sich am Bar- und Betreuungsunterhalt für die Töchter C._____ und E._____ zu beteiligen).