Verkleinerung des beklagtischen Haushalts von einem Vierpersonen- zu einem Dreipersonenhaushalt mit entsprechender Erhöhung des Bedarfs aufseiten des klägerischen Haushalts und Reduktion aufseiten des beklagtischen wird jedenfalls bei den vorliegend gegebenen finanziellen Verhältnissen eine Neuordnung des Kinderunterhalts unumgänglich. Dies gilt umso mehr, als sich die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber D._____ dahingehend geändert hat, dass er dieser anstelle der bisher an die Beklagte geleisteten (Art. 289 Abs. 1 ZGB) Geldzahlungen nunmehr Pflege und Erziehung naturaliter angedeihen lässt (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). - 19 -