Immerhin erscheint es mit Blick darauf, dass der Ferienanspruch der Parteien nicht mehr als fünf Wochen beträgt (für den Kläger vgl. dessen Verhandlungsbeilage 37), angezeigt, das Ferienrecht entsprechend auf fünf Wochen zu begrenzen. Damit bleibt es Sache des jeweiligen Obhutsinhabers, für die verbleibenden Ferienwochen jeweils die Ferienbetreuung für die bei ihm/ihr lebende(n) Tochter/Töchtern zu organisieren.