In Anbetracht der veränderten Verhältnisse ergibt es Sinn, den persönlichen Verkehr beider Parteien zu der/den nicht unter ihrer Obhut stehenden Tochter/Töchtern insgesamt neu zu ordnen. Unproblematisch erscheint es, wenn den Parteien grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eingeräumt wird (wie es aufgrund des Scheidungsurteils zwischen dem Kläger und seinen Töchtern bisher galt). Auf die Weiterführung des bisher geltenden Besuchsrechts am Mittwochabend (18:00 bis 20:00 Uhr) ist mit Blick auf die örtliche Distanz der Haushaltungen, aber auch des Alters der Töchter dagegen künftig zu verzichten; sie wird auch von keiner Partei verlangt.