4.3.2. Beide Parteien hatten vor Vorinstanz grundsätzlich lediglich für den (Streit-) Fall, dass sich die Parteien über das Besuchsrecht- und Ferienrecht zu der/den nicht unter ihrer Obhut stehenden Tochter/Töchtern nicht zu einigen vermöchten, die Anordnung eines "Mindestbesuchsrechts" an jedem zweiten Wochenende beantragt, das durch ein Ferienrecht von drei Wochen (Kläger, act. 2) bzw. sechseinhalb Wochen, d.h. während der Hälfte der Schulferien (Beklagte, act. 52), zu ergänzen sei. Gemäss beklagtischem Antrag war die Ausübung des Besuchsrechts so zu koordinieren, dass D._____ und E._____ jeweils beim anderen Elternteil seien (act. 52).