Der Anspruch auf persönlichen Verkehr steht dem Kind und Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen zu, weshalb dieser als Pflichtrecht zu qualifizieren ist, das im Interesse des Kindes vom nicht betreuenden Elternteil wahrzunehmen ist (SCHWEN- ZER/COTTIER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 und 4 zu Art. 273 ZGB). Dabei können Eltern hinsichtlich der Kinderbelange, weil diese von der Offizialmaxime beherrscht sind (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), von vornherein keine Vereinbarungen treffen, gestützt auf welche das Verfahren in diesem Punkt ohne Entscheid nach Art. 241 ZPO abgeschrieben werden könnte.