4.2. Endet das Zusammenleben der Eltern, ohne dass alternierende Obhut an seine Stelle tritt, muss das Gericht (im Ehescheidungs-, Eheschutz oder Präliminarverfahren) oder ansonsten die Kindesschutzbehörde über den persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 f. ZGB befinden. Es versteht sich von selbst, dass dies auch für den Fall gelten muss, dass – wie hier – nachträglich eine Obhutsumteilung erfolgt. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr steht dem Kind und Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen zu, weshalb dieser als Pflichtrecht zu qualifizieren ist, das im Interesse des Kindes vom nicht betreuenden Elternteil wahrzunehmen ist (SCHWEN- ZER/COTTIER, Basler Kommentar, 7. Aufl.