Mit der von ihnen anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2023 getroffenen Teilvereinbarung sei keine Besuchsrechtsregelung getroffen worden (vgl. deren Ziff. 3, worin sich die Parteien grundsätzlich bereiterklärten, Gespräche betreffend Kontaktaufbau zwischen der Beklagten und D._____ sowie zwischen dem Kläger und C._____ aufzunehmen bzw. für den Fall des Scheiterns unter der Leitung der Fachstelle Familienberatung Basel weiterzuführen, vgl. act. 111). Durch diese Teilvereinbarung sei somit das Rechtsbegehren nicht gegenstandslos geworden; indem die Vor-instanz das Rechtsbegehren ohne Begründung abgeschrieben habe, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.