Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 2, dass die Erziehungsgutschriften ab 18. November 2020 zu einem Drittel dem Kläger gutzuschreiben seien (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV).