3.2. Die Vorinstanz hat die vom Kläger beantragte und die schliesslich auch von der Beklagten befürwortete Umteilung der Obhut über D._____ samt Wohnsitzwechsel (vgl. die von den Parteien am 16. Juli 2021 und 1. September 2021 geschlossene Teilvereinbarung mit entsprechendem Inhalt) angeordnet (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes ex lege mit demjenigen des Obhutsinhabers identisch ist). Dies blieb von den Parteien unangefochten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit in - 15 -