Ferner gilt im Bereich des Kindesunterhalts die Offizialmaxime: Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).