1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Dieser Mindeststreitwert ist vorliegend erreicht. Im Übrigen liegt im Rechtsmittelverfahren weiterhin auch der persönliche Verkehr als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit. In solchen ist die Berufung uneingeschränkt zulässig (Art. 308 ZPO). Sodann hat die Beklagte die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten. Damit ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten.