Der Berufungsbeklagte hat das Recht, die Tochter E._____, an jedem zweiten Wochenende zu sehen. Die Berufungsklägerin hat das Recht, die Tochter D._____, an jedem zweiten Wochenende zu sehen. Die Ausübung des Besuchsrechts ist so zu koordinieren, dass die Töchter E._____ und D._____ jeweils beim anderen Elternteil seien. 7. Eventualiter sei die Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.202.96) in Bezug auf das Kontakt- und Besuchsrecht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.