5. Es sei Ziffer 3.5. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.2020.96) vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte stattdessen dazu zu berechtigen, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen für die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2022 im Gesamtbetrag von CHF 23'250.00 an die Unterhaltsforderungen gemäss vorstehenden Rechtsbegehren Ziffern 1. und 2. anzurechnen. 6. Es sei Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.2020.96) in Bezug auf das Kontakt- und Besuchsrecht aufzuheben und ein Mindestbesuchsrecht festzuhalten, welches wie folgt lautet: - 12 -