2. Es seien die Ziffern 3. und 3.2. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.2020.96) vollumfänglich aufzuheben und es sei in Abänderung der Ziffern 1.1 und 1.2. des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 bzw. in Abänderung der Ziffer 1.1 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 der Berufungsbeklagte zu folgenden vorauszahlbaren, monatlichen - 10 - Unterhaltszahlungen an den Barunterhalt für die Tochter E._____, geboren tt.mm. 2013, zuzüglich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten: