6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind jeweils zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 7. Aufgrund des Vertreterwechsels per 30. September 2022 wird Irina Walpen, Rechtsanwältin in Basel, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten eingesetzt. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.