'1. Der Kläger bezahlt der Beklagten Fr. 2'025.00 an rückständigen Kinderzulagen für die Kinder (Oktober bis Dezember 2020) bis 30.04.2023. 2. Der Kläger bezahlt der Beklagten die noch abzurechnenden Kinderzulagen von Fr. 1'100.00 (August und September 2022) innert 30 Tagen seit Auszahlung.