3.4. Die Beklagte und Mutter wird ab 1. August 2026 verpflichtet, vorschüssig, je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 (Barunterhalt) für die Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, zuzüglich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 3.5. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die von Dezember 2020 bis Februar 2022 von je Fr. 775.00 an die Beklagte für C._____ und E._____ bereits geleisteten Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'250.00 an die Unterhaltforderungen gemäss Ziff. 3.1. und 3.2. vorstehend anzurechnen.