" 1. In Abänderung des Dispositivs Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 sowie gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16. Juli 2021 / 1. September 2021 wird die Obhut über die Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, dem Kläger per 18. November 2020 alleine zugeteilt. Die Tochter D._____ hat ihren Hauptwohnsitz beim Vater. 2. In Abänderung des Dispositivs Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 werden die Erziehungsgutschriften dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 jeweils seit 18. November 2020 zugeteilt.