2.8. Mit Duplik vom 8. März 2022 hielt die Beklagte an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. 2.9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2023 vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden wurden die Parteien befragt. In anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen sie folgende Teilvereinbarung: " 1. Der Kläger bezahlt der Beklagten Fr. 2'025.00 an rückständigen Kinderzulagen für die Kinder (Oktober bis Dezember 2020) bis 30.04.2023. -6- 2. Der Kläger bezahlt der Beklagten die noch abzurechnenden Kinderzulagen von Fr. 1'100.00 (August und September 2022) innert 30 Tagen seit Auszahlung.