4. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich bezüglich Ferien- und Besuchsrecht betreffend die gemeinsamen Töchter D._____, E._____ und -5- C._____ untereinander absprechen. Im Streitfall habe für das Besuchsund Ferienrecht des Klägers für E._____ und C._____ bzw. der Beklagten für D._____ folgendes zu gelten: An jedem zweiten Wochenende, wobei dies so zu koordinieren sei, dass die Töchter E._____ und D._____ beim jeweils anderen Elternteil sind; Jeweils die Hälfte der Schulferien, mithin 6.5 Wochen pro Jahr.