2. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der Töchter E._____, geb. tt.mm. 2013, und C._____, geb. tt.mm. 2008, rückwirkend ab August 2020 einen monatlichen Barunterhalt in der Höhe von je CHF 885.00 zzgl. allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die rückständigen Kinderzulagen für C._____ und E._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 2'475.00, eventualiter von CHF 1'425.00, zu bezahlen.