" Die Eltern vereinbaren, dass die Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, unter die Obhut des Vaters zu stellen sei und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihm hat." 2.6. Mit Klageantwort vom 15. Dezember 2021 stellte die Beklagte folgende Begehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Tochter der Parteien D._____, geb. tt.mm. 2009, entsprechend der Teilungsvereinbarung vom 16. Juli / 1. September 2021 unter die Obhut des Klägers zu stellen sei und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei ihm liegen soll. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sind damit zu 1/3 dem Kläger anzurechnen.