6. Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 gab die Beklagte eine Stellungnahme ab. 2.3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. März 2021 konnte keine Einigung der Parteien erzielt werden. 2.4. Am 30. Juni 2021 wurde D._____ angehört. 2.5. Am 16. Juli 2021 bzw. 1. September 2021 schlossen die Parteien folgende (Teil-) Vereinbarung: