_ rechtzeitig ab. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, gilt was folgt: - An jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr; - an jedem Mittwoch ab 18:00 bis 20:00 Uhr, - während drei Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Ebenso wird die Feiertagsaufteilung rechtzeitig abgesprochen. 2. Es sei Disp. Ziff. 1 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 [xxx] wie folgt zu ändern: