Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV wurden vollumfänglich der Beklagten zugeteilt. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 700.00 zuzüglich Kinderzulagen sowie bis und mit September 2029 nachehelichen Unterhalt an die Beklagte in Höhe von Fr. 440.00 zu bezahlen habe. 1.2. Die Beklagte verheiratete sich bereits 2016 wieder. Aus der neuen Beziehung ist die Tochter F._____, geboren am tt.mm. 2016, hervorgegangen. 1.3. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 (Verfahren xxx) wurde das Scheidungsurteil vom tt.mm.2016 hinsichtlich des Kinderunterhalts folgendermassen abgeändert: