Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.45 / TR (OF.2020.96) Entscheid vom 12. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül, […] Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Irina Walpen, […] Gegenstand Abänderung der Entscheide des Zivilgerichts Basel-Stadt vom tt.mm.2019 (xxx) und tt.mm.2016 (yyy) / Obhutswechsel und Anpassung Kindesunter- halt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 (Verfahren yyy) wurde die Ehe der Parteien geschieden; die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, D._____, geboren am tt.mm. 2009, und E._____, geboren am tt.mm. 2013 wurden unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Eltern belassen und unter die Obhut der Beklag- ten gestellt. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV wurden vollumfäng- lich der Beklagten zugeteilt. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 700.00 zu- züglich Kinderzulagen sowie bis und mit September 2029 nachehelichen Unterhalt an die Beklagte in Höhe von Fr. 440.00 zu bezahlen habe. 1.2. Die Beklagte verheiratete sich bereits 2016 wieder. Aus der neuen Bezie- hung ist die Tochter F._____, geboren am tt.mm. 2016, hervorgegangen. 1.3. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 (Verfahren xxx) wurde das Scheidungsurteil vom tt.mm.2016 hinsichtlich des Kinderunterhalts folgendermassen abgeändert: " 1. In teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom tt.mm.2016 vereinba- ren die Parteien, dass der Vater an den Unterhalt seiner drei Kinder, C._____, D._____ und E._____, mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 monat- lich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 775.00 je Kind bezahlt. Kinderzulagen sind wie bis anhin zusätzlich geschuldet. Die Eltern überle- gen sich, ob die Kinderzulagen in absehbarer Zukunft von der Kindsmutter bezogen werden könnten. Falls es möglich sein würde, verpflichtet sich der Kindsvater die entsprechenden Papiere zu unterzeichnen. 2. Diese Erhöhung gemäss Ziffer 1 ist befristet auf drei Jahre, bis zum Ab- schluss der Ausbildung der Kindsmutter als Fachfrau für Bewegungs- und Gesundheitsförderung. Diese Ausbildung dauert bis und mit August 2022. Ab September 2022 ist der Unterhaltsbeitrag wieder gemäss Scheidungs- urteil vom tt.mm.2016 CHF 700.00. Sofern die Kindsmutter die Ausbildung vorher beenden würde, fällt die Erhöhung bereits ab diesem Zeitpunkt wie- der weg. Die Kindsmutter lässt sich dabei behaften, den Kindsvater in die- sem Falle rechtzeitig zu benachrichtigen. 3. Das Einkommen des Vaters beträgt derzeit CHF 5'497.00 (inkl. 13. Mo- natslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. Entschädigung für Mittagessen und exkl. Entschädigung für Anreise). [..]" -3- 2. 2.1. Mit Klage vom 18. November 2020 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei Disp. Ziff. 2 und 3 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel- Stadt vom tt.mm.2016 [yyy] mit Bezug auf die Tochter D._____, geboren am tt.mm. 2009, wie folgt zu ändern: (i) Die Tochter D._____ sei unter die Obhut des Vaters zu stellen. (ii) Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter D._____ ist beim Vater. (iii) Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV seien zu 1/3 dem Vater anzurechnen. (iv) Die Parteien sprechen sich über das Umgangsrecht, Ferien- und Feiertagsaufteilung für D._____ rechtzeitig ab. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, gilt was folgt: - An jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr; - an jedem Mittwoch ab 18:00 bis 20:00 Uhr, - während drei Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Ebenso wird die Feiertagsaufteilung rechtzeitig abgesprochen. 2. Es sei Disp. Ziff. 1 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 [xxx] wie folgt zu ändern: (i) Es sei festzustellen, dass der Vater mangels Leitungsfähigkeit nicht in der Lage ist, sich am Bar- und Betreuungsunterhalt für die Tochter C._____ und E._____ zu beteiligen. (ii) Eventualiter sei der Unterhalt für die Kinder C._____ und E._____ neu zu berechnen. (iii) Subeventualiter sei im zu bestimmenden Betreuungsunterhalt für die Kinder C._____ und E._____ seit der Geburt des Kindes F._____, geboren am tt.mm.2016 [recte tt.mm.2016], auch deren Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten zu belegen, dass sie ihre Lehre zur Fach- frau Bewegung und Gesundheit ununterbrochen fortgesetzt hat und diese nach wie vor andauert. 4. Sollte die Lehre der Beklagten zur Fachfrau Bewegung und Gesundheit nicht fortdauern, sei sie zu verpflichten die seit Unterbruch der Lehre vom Kläger erhaltenen CHF 75.00 zurückzuerstatten. 5. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. -4- 6. Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei bis zum Ent- scheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Be- klagten." 2.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 gab die Beklagte eine Stellungnahme ab. 2.3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. März 2021 konnte keine Ei- nigung der Parteien erzielt werden. 2.4. Am 30. Juni 2021 wurde D._____ angehört. 2.5. Am 16. Juli 2021 bzw. 1. September 2021 schlossen die Parteien folgende (Teil-) Vereinbarung: " Die Eltern vereinbaren, dass die Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, unter die Obhut des Vaters zu stellen sei und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihm hat." 2.6. Mit Klageantwort vom 15. Dezember 2021 stellte die Beklagte folgende Be- gehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die Tochter der Parteien D._____, geb. tt.mm. 2009, entsprechend der Teilungsvereinbarung vom 16. Juli / 1. September 2021 unter die Obhut des Klägers zu stellen sei und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei ihm liegen soll. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sind damit zu 1/3 dem Kläger anzurechnen. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der Töchter E._____, geb. tt.mm. 2013, und C._____, geb. tt.mm. 2008, rückwirkend ab August 2020 einen monatlichen Barunterhalt in der Höhe von je CHF 885.00 zzgl. allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die rückständigen Kinderzu- lagen für C._____ und E._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 2'475.00, eventualiter von CHF 1'425.00, zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich bezüglich Ferien- und Besuchs- recht betreffend die gemeinsamen Töchter D._____, E._____ und -5- C._____ untereinander absprechen. Im Streitfall habe für das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers für E._____ und C._____ bzw. der Beklagten für D._____ folgendes zu gelten: An jedem zweiten Wochenende, wobei dies so zu koordinieren sei, dass die Töchter E._____ und D._____ beim jeweils anderen Elternteil sind; Jeweils die Hälfte der Schulferien, mithin 6.5 Wochen pro Jahr. Es sei der Kläger zu ermahnen, sich an die Mindestregelung zu halten. 5. Der Kläger und die Beklagte seien zu verpflichten, sich einer Familienbe- ratung bei der Familienberatungsstelle Basel (fabe) zu unterziehen. Die Kosten dafür seien hälftig zu teilen. 6. Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Auf die Einforderung eines Gerichtsvorschusses sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten. 7. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers." 2.7. Mit Replik vom 10. Februar 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. An der Klage vom 18. November 2020 wird vollumfänglich festgehalten und wie folgt erweitert Es seien dem Kläger die seit Dezember 2020 be- zahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'550.00, bisher insgesamt CHF 38'750.00 an eventual zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen anzurech- nen. 2. Mit Ausnahme der Rechtsbegehren der Ziffern 1 und 6 der Klageantwort seien die Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MwSt." 2.8. Mit Duplik vom 8. März 2022 hielt die Beklagte an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. 2.9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2023 vor dem Gerichtsprä- sidium Rheinfelden wurden die Parteien befragt. In anschliessenden Ver- gleichsgesprächen schlossen sie folgende Teilvereinbarung: " 1. Der Kläger bezahlt der Beklagten Fr. 2'025.00 an rückständigen Kinderzu- lagen für die Kinder (Oktober bis Dezember 2020) bis 30.04.2023. -6- 2. Der Kläger bezahlt der Beklagten die noch abzurechnenden Kinderzula- gen von Fr. 1'100.00 (August und September 2022) innert 30 Tagen seit Auszahlung. 3. Die Parteien erklären sich grundsätzlich bereit, Gespräche zwischen Kin- dern und Eltern in Bezug auf die Kontaktsituation aufzunehmen (Thema Kontaktaufbau zwischen Mutter und D._____ sowie zwischen Vater und C._____). Sollte dies nicht funktionieren erklären sich beide Parteien be- reit, die Gespräche unter der Leitung der Fachstelle Familienberatung Ba- sel weiterzuführen." 2.10. Am 14. Dezember 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidi- ums Rheinfelden: " 1. In Abänderung des Dispositivs Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 sowie gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16. Juli 2021 / 1. September 2021 wird die Obhut über die Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, dem Kläger per 18. November 2020 alleine zugeteilt. Die Tochter D._____ hat ihren Hauptwohnsitz beim Vater. 2. In Abänderung des Dispositivs Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 werden die Erziehungsgutschriften dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 jeweils seit 18. November 2020 zugeteilt. 3. Das Dispositiv in Ziffer 1.1. und 1.2. des Urteils des Zivilgerichts des Kan- tons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 bzw. das Dispositiv in Ziffer 1.1. des Ur- teils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 wird wie folgt abgeändert: 3.1. Der Kläger und Vater wird verpflichtet, vorschüssig, je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2008, zuzüglich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: ab 18. November 2020: Fr. 675.00 ab 01. Januar 2022: Fr. 657.00 ab 01. August 2023: Fr. 425.00 Es wird festgehalten, dass für das Jahr 2022 eine monatliche Unterde- ckung von Fr. 28.00 vorliegt. 3.2. Der Kläger und Vater wird verpflichtet, vorschüssig, je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für die Tochter E._____, geb. tt.mm. 2013, zuzüglich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: -7- ab 18. November 2020: Fr. 475.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 617.50 ab 01. Januar 2022: Fr. 457.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 542.50 ab 01. August 2023: Fr. 667.50 ab 01. Oktober 2023: Fr. 767.50 Es wird festgehalten, dass jeweils eine monatliche Unterdeckung wie folgt vorliegt: ab 01. Januar 2021: Fr. 187.50 ab 01. Januar 2022: Fr. 328.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 182.50 ab 01. August 2023: Fr. 57.50 ab 01. Oktober 2023: Fr. 157.50 3.3. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers und Vaters gegenüber D._____, geb. tt.mm. 2009, wird per 18. November 2020 aufgrund der Neuzuteilung der Obhut gemäss Ziffer 1 vorstehend aufgehoben. 3.4. Die Beklagte und Mutter wird ab 1. August 2026 verpflichtet, vorschüssig, je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 (Barunterhalt) für die Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, zuzüglich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 3.5. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die von Dezember 2020 bis Februar 2022 von je Fr. 775.00 an die Beklagte für C._____ und E._____ bereits geleisteten Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'250.00 an die Unterhaltforderungen gemäss Ziff. 3.1. und 3.2. vorstehend anzurech- nen. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3. vorstehend beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien (netto; exkl. Kinder- oder Ausbil- dungszulagen) und deren Kinder: Einkommen Kläger ab 18. November 2020: Fr. 5800.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 5690.00 ab 01. Januar 2022: Fr. 5560.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 5700.00 Bedarf Kläger ab 18. November 2020: Fr. 3300.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 3580.00 ab 01. Januar 2022: Fr. 3790.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 3740.00 Einkommen Beklagte ab 18. November 2020: Fr. 690.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 1190.00 ab 01. Januar 2022: Fr. 1380.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 2330.00 ab 01. August 2026: Fr. 3750.00* -8- Bedarf Beklagte ab 18. November 2020: Fr. 2073.00 ab 01. September 2022: Fr. 2100.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 2214.00 Einkommen C._____ ab 18. November 2020: Fr. 275.00 ab 01. August 2023: Fr. 525.00 Bedarf C._____ ab 18. November 2020: Fr. 675.00 ab 01. Januar 2022: Fr. 703.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 675.00 ab 01. August 2023: Fr. 425.00 Einkommen E._____ ab 18. November 2020: Fr. 275.00 Bedarf E._____ ab 18. November 2020: Fr. 475.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 805.00 ab 01. Januar 2022: Fr. 785.00 ab 01. Januar 2023: Fr. 725.00 ab 01. Oktober 2023: Fr. 925.00 Einkommen D._____ ab 18. November 2020: Fr. 200.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 275.00 ab 01. August 2026: Fr. 450.00** Bedarf D._____ ab 18. November 2020: Fr. 1750.00 ab 01. Januar 2021: Fr. 1675.00 ab 01. August 2023: Fr. 875.00 ab 01. August 2026: Fr. 950.00 *(hypothetisch) **(inkl. hypothetischer Lehrlings-/Praktikumslohn von Fr. 200.00) 5. Mit nachfolgender Teilvereinbarung der Parteien vom 3. April 2023, welche zum Urteil erhoben wird, sind die Anträge betreffend Kontaktrecht und Rückzahlung der Kinderzulagen als gegenstandslos abzuschreiben: '1. Der Kläger bezahlt der Beklagten Fr. 2'025.00 an rückständigen Kinderzulagen für die Kinder (Oktober bis Dezember 2020) bis 30.04.2023. 2. Der Kläger bezahlt der Beklagten die noch abzurechnenden Kinderzulagen von Fr. 1'100.00 (August und September 2022) innert 30 Tagen seit Auszahlung. 3. Die Parteien erklären sich grundsätzlich bereit, Gespräche zwischen Kindern und Eltern in Bezug auf die Kontaktsituation aufzunehmen (Thema Kontaktaufbau zwi- schen Mutter und D._____ sowie zwischen Vater und C._____). Sollte dies nicht funktionieren erklären sich beide Parteien bereit, die Gespräche unter der Leitung der Fachstelle Familienberatung Basel weiterzuführen.' -9- 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind jeweils zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 7. Aufgrund des Vertreterwechsels per 30. September 2022 wird Irina Wal- pen, Rechtsanwältin in Basel, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be- klagten eingesetzt. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die von den Vertreterinnen der Parteien zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden eingereichten Kostennoten werden nach Rechtskraft des Ent- scheids genehmigt und ihnen sodann im Hinblick auf die gewährte unent- geltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Parteien sind zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. 3.1.1. Gegen diesen ihr am 19. Juni 2024 in motivierter Fassung zugestellten Ent- scheid erhob die Beklagte am 20. August 2024 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es seien die Ziffern 3. und 3.1. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.2020.96) aufzuheben und es sei in Abände- rung der Ziffern 1.1 und 1.2. des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt vom tt.mm.2019 bzw. in Abänderung der Ziffer 1.1 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 der Berufungs- beklagte zu folgenden vorauszahlbaren, monatlichen Unterhaltszahlungen an den Barunterhalt für die Tochter C._____, geboren tt.mm. 2008, zuzüg- lich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten: Ab November 2020: CHF 806.35 Ab Januar 2021: CHF 806.35 Ab Januar 2022: CHF 834.00 Ab Januar 2023: CHF 900.00 Ab August 2023: CHF 474.00 2. Es seien die Ziffern 3. und 3.2. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.2020.96) vollumfänglich aufzuheben und es sei in Abänderung der Ziffern 1.1 und 1.2. des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 bzw. in Abänderung der Ziffer 1.1 des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2016 der Berufungsbeklagte zu folgenden vorauszahlbaren, monatlichen - 10 - Unterhaltszahlungen an den Barunterhalt für die Tochter E._____, gebo- ren tt.mm. 2013, zuzüglich allfälliger bezogenen Kinder- und Ausbildungs- zulagen zu verpflichten: Ab November 2020: CHF 775.85 (Manko von CHF 3.50) Ab Januar 2021: CHF 755.10 (Manko CHF 130.55) Ab Januar 2022: CHF 683.85 (Manko CHF 229.65) Ab Januar 2023: CHF 750.00 (Manko CHF 241.00) Ab August 2023: CHF 1'156.00 (Manko CHF 174.00) Ab Januar 2024: CHF 1'156.00 (Manko CHF 152.00) 3. Ziffer 3.4 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.2020.96) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Unter- haltszahlung an die Tochter D._____, geboren tt.mm. 2009, verpflichtet werden kann. 4. Es sei die Ziffer 4. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. De- zember 2023 (OF.2020.96) vollumfänglich aufzuheben und es sei stattdes- sen festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Rechtsbegehren Ziffer 1. Und 2. Auf den folgenden monatlichen Einkom- men (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinder- und Ausbildungszulagen und Bedarfe basieren: Einkommen Berufungsbeklagter: November 2020: CHF 5'815.00 Ab Januar 2021: CHF 5'928.40 Ab Januar 2022: CHF 5'969.65 Ab Januar 2023: CHF 6'020.00 Bedarf Berufungsbeklagter: November 2020: CHF 3'200.00 Ab Januar 2021: CHF 3'480.00 Ab Januar 2022: CHF 3'674.00 Ab Januar 2023: CHF 3'620.00 Einkommen Berufungsklägerin November 2020: CHF 850.00 (brutto Lehrlingslohn) Januar 2021: CHF 850.00 (brutto Lehrlingslohn) August 2021: CHF 1'200.00 (brutto Lehrlingslohn) Januar 2022: CHF 1'200.00 (brutto Lehrlingslohn) Ab September 2022: CHF 2'194.80 (50%-Pensum) Seit Mai 2024: CHF 1'632.75 (Krankentaggelder) Bedarf Berufungsklägerin November 202: CHF 2'253.00 Ab September 2022: CHF 2'190.00 Ab Januar 2023: CHF 2'304.00 Ab Januar 2024: CHF 2'348.00 - 11 - Einkommen C._____ Ab November 2020: CHF 275.00 Ab 1. August 2023: CHF 525.00 Bedarf C._____ November 202: CHF 806.35 Ab Januar 2022: CHF 834.35 Ab Januar 2023: CHF 900.00 Ab Januar 2024: CHF 474.85 Einkommen E._____ Ab November 2020: CHF 275.00 Bedarf E._____ November 202: CHF 811.35 Ab Januar 2021: CHF 861.00 Ab August 2021: CHF 930.00 Ab Januar 2022: CHF 930.00 Ab August 2022: CHF 897.35 Ab Januar 2023: CHF 991.00 Ab August 2023: CHF 1'262.00 Ab Januar 2024: CHF 1'225.00 Ab August 2024: CHF 1'391.00 Einkommen D._____ November 2020: CHF 200.00 Ab Januar 2021: CHF 275.00 Ab August 2025: CHF 525.00 Bedarf D._____ Ab November 2020: CHF 1'183.00 Ab Januar 2021: CHF 1'108.00 Ab August 2021: CHF 1'008.00 Ab Januar 2022: CHF 970.00 Ab August 2022: CHF 770.00 Ab August 2025: CHF 320.00 5. Es sei Ziffer 3.5. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. De- zember 2023 (OF.2020.96) vollumfänglich aufzuheben und der Berufungs- beklagte stattdessen dazu zu berechtigen, die bereits geleisteten Unter- haltszahlungen für die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2022 im Ge- samtbetrag von CHF 23'250.00 an die Unterhaltsforderungen gemäss vor- stehenden Rechtsbegehren Ziffern 1. und 2. anzurechnen. 6. Es sei Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. De- zember 2023 (OF.2020.96) in Bezug auf das Kontakt- und Besuchsrecht aufzuheben und ein Mindestbesuchsrecht festzuhalten, welches wie folgt lautet: - 12 - Der Berufungsbeklagte hat das Recht, die Tochter E._____, an jedem zweiten Wochenende zu sehen. Die Berufungsklägerin hat das Recht, die Tochter D._____, an jedem zweiten Wochenende zu sehen. Die Ausübung des Besuchsrechts ist so zu koordinieren, dass die Töchter E._____ und D._____ jeweils beim anderen Elternteil seien. 7. Eventualiter sei die Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 (OF.202.96) in Bezug auf das Kontakt- und Be- suchsrecht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 8. Alles unter o/e Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. 3.1.2. Unter dem Datum des 19. September 2024 reichte die Beklagte eine No- veneingabe nach, in der sie an den in der Berufung gestellten Anträgen festhielt. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 25. September 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung und ersuchte ebenfalls um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde die Be- klagte aufgefordert, Belege über ihre in der Berufung geltend gemachte Ar- beitsunfähigkeit und ihr Einkommen ab dem 12. April 2024 einzureichen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 16. Januar 2025 nach. Der Kläger nahm dazu mit Eingabe vom 30. Januar 2025 Stellung. 3.4. Mit Noveneingabe vom 22. April 2025 informierte die Beklagte darüber, dass sie am 7. April 2024 wieder eine Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pen- sum aufgenommen habe. Der Kläger liess sich dazu nicht vernehmen. - 13 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Dieser Mindeststreitwert ist vorliegend erreicht. Im Übrigen liegt im Rechtsmittelverfahren weiterhin auch der persönliche Verkehr als nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit im Streit. In solchen ist die Berufung un- eingeschränkt zulässig (Art. 308 ZPO). Sodann hat die Beklagte die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehal- ten. Damit ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Einzugehen ist immerhin auf den Berufungsantrag 5. Darin verlangt die Be- klagte die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3.5 des vorinstanzlichen Entscheids; es sei der Kläger stattdessen dazu zu berech- tigen, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen für die Zeit von Dezem- ber 2020 bis Februar 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 23'250.00 an die Un- terhaltsforderungen anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich und es wird in der Berufungsbegründung auch nicht erklärt, was dieser Rechtsmittelantrag bezwecken soll, nachdem er inhaltlich exakt der von der Vorinstanz in Dis- positiv-Ziffer 3.5 getroffenen Anordnung entspricht (und sich der Zeitraum, in dem die Zahlungen erfolgten, aus E. 7.6 des angefochtenen Entscheids ergibt). Insoweit ist auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). 2.2. Das Gesetz statuiert mit Bezug auf Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht). Deswegen findet die Einschrän- kung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten, keine Anwendung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aus diesem Grund ist die von der Beklagten nach Ablauf der Berufungsfrist erstattete Noveneingabe vom 19. September 2024 – entge- gen der vom Kläger in der Berufungsantwort (S. 9) vertretenen Ansicht – nicht als unbeachtlich "aus dem Recht zu weisen". - 14 - Ferner gilt im Bereich des Kindesunterhalts die Offizialmaxime: Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Mit Entscheid vom tt.mm.2016 des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt waren die Kinder der Parteien, C._____ (geboren am tt.mm. 2008), D._____ (geboren am tt.mm. 2009) und E._____ (geboren am tt.mm. 2013) auf gemeinsamen Antrag der Parteien unter die elterliche Obhut der Be- klagten gestellt worden; es wurde die Vereinbarung der Parteien gerichtlich genehmigt, worin sich der Kläger verpflichtet hatte, der Beklagten je Fr. 700.00 an den Unterhalt seiner drei Töchter sowie persönlichen Unter- halt von Fr. 440.00 zu bezahlen (Klagebeilage 3). In einem ersten Abän- derungsverfahren wurde eine weitere Vereinbarung der Parteien gerichtlich genehmigt, worin sich der Kläger verpflichtet hatte, der Beklagten während deren Ausbildung zur Fachfrau für Bewegungs- und Gesundheitsförderung befristet bis Ende August 2022 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 775.00 je Kind zu bezahlen (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm2019, Klagebeilage 2). Nachdem die Tochter D._____ im Juni 2020 zum Kläger gezogen war, reichte dieser am 18. November 2020 eine weitere, im vorliegenden Ver- fahren zu behandelnde Abänderungsklage ein. Soweit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung beantragte er die Unterstellung von D._____ unter seine Obhut, die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen D._____ und der Beklagten sowie die gerichtliche Feststellung, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, sich am Bar- und Betreuungsunterhalt für die Töchter C._____ und E._____ zu beteiligen; eventualiter sei deren Unterhalt neu zu berechnen, wobei im neu zu be- stimmenden Betreuungsunterhalt ein Anteil für die am tt.mm.2016 gebo- rene Tochter F._____ zu berücksichtigen sei. 3.2. Die Vorinstanz hat die vom Kläger beantragte und die schliesslich auch von der Beklagten befürwortete Umteilung der Obhut über D._____ samt Wohnsitzwechsel (vgl. die von den Parteien am 16. Juli 2021 und 1. Sep- tember 2021 geschlossene Teilvereinbarung mit entsprechendem Inhalt) angeordnet (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes ex lege mit demjenigen des Obhutsinhabers identisch ist). Dies blieb von den Par- teien unangefochten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit in - 15 - Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für die An- ordnung in Dispositiv-Ziffer 2, dass die Erziehungsgutschriften ab 18. No- vember 2020 zu einem Drittel dem Kläger gutzuschreiben seien (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für die weiterhin unter der Obhut der Beklagten stehenden Töchter C._____ und E._____ hat die Vorinstanz sodann die Unterhaltsbeiträge neu (und unterschiedlich für verschiedene Phasen) festgelegt. Dies wird vom Kläger, der vor Vorinstanz noch die gerichtliche Feststellung, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an C._____ und E._____ verpflichtet werden könne, nicht angefochten, wohl aber von der Beklagten. Dabei verlangt sie mit der Berufung teilweise mehr Unterhalt, als sie es noch vor Vorinstanz in ihren Gegenrechtsbegeh- ren (für beide Töchter je Fr. 885.00 rückwirkend ab August 2020) getan hatte, nämlich Fr. 900.00 für die Monate Januar 2023 bis und mit Juli 2023 im Fall von C._____, und Fr. 1'156.00 ab August 2023 im Fall von E._____. Darin sind "Klageänderungen" zu erblicken, die indes voraussetzungslos zulässig sind, weil im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und solchen Begehren lediglich die Bedeutung von Anträgen an das Gericht zukommt (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Sodann hat die Vorinstanz das Verfahren (unter anderem) hinsichtlich des "Kontaktrechts" als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 5). Auch dagegen rich- tet sich die Berufung der Beklagten. 4. Persönlicher Verkehr 4.1. Die Beklagte verlangt in ihrer Berufung (S. 38 Rz. 92 ff.), es sei mit Bezug auf das Kontakt- und Besuchsrecht ein Mindestbesuchsrecht einerseits zwischen dem Kläger und E._____ und anderseits zwischen ihr und D._____ an jedem zweiten Wochenende festzusetzen, wobei die Aus- übung des Besuchsrechts so zu koordinieren sei, dass E._____ und D._____ jeweils beim anderen Elternteil seien. Mit der von ihnen anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2023 getroffenen Teilvereinbarung sei keine Besuchsrechtsregelung getroffen worden (vgl. deren Ziff. 3, worin sich die Parteien grundsätzlich bereiterklärten, Gespräche betreffend Kontaktauf- bau zwischen der Beklagten und D._____ sowie zwischen dem Kläger und C._____ aufzunehmen bzw. für den Fall des Scheiterns unter der Leitung der Fachstelle Familienberatung Basel weiterzuführen, vgl. act. 111). Durch diese Teilvereinbarung sei somit das Rechtsbegehren nicht gegenstands- los geworden; indem die Vor-instanz das Rechtsbegehren ohne Begrün- dung abgeschrieben habe, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachge- kommen. Der Kläger äussert sich in seiner Berufungsantwort zu diesem Punkt nicht. - 16 - 4.2. Endet das Zusammenleben der Eltern, ohne dass alternierende Obhut an seine Stelle tritt, muss das Gericht (im Ehescheidungs-, Eheschutz oder Präliminarverfahren) oder ansonsten die Kindesschutzbehörde über den persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 f. ZGB befinden. Es versteht sich von selbst, dass dies auch für den Fall gelten muss, dass – wie hier – nachträglich eine Obhutsumteilung erfolgt. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr steht dem Kind und Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen zu, weshalb dieser als Pflichtrecht zu qualifizieren ist, das im Interesse des Kindes vom nicht betreuenden Elternteil wahrzunehmen ist (SCHWEN- ZER/COTTIER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 und 4 zu Art. 273 ZGB). Dabei können Eltern hinsichtlich der Kinderbelange, weil diese von der Offizialmaxime beherrscht sind (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), von vornhe- rein keine Vereinbarungen treffen, gestützt auf welche das Verfahren in diesem Punkt ohne Entscheid nach Art. 241 ZPO abgeschrieben werden könnte. Entsprechende Vereinbarungen stellen lediglich gemeinsame An- träge an das Gericht dar (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB). 4.3. 4.3.1. Die mit der von den Parteien in der Teilvereinbarung vom 3. April 2023 abgegebene Bereitschaftserklärung, Gespräche hinsichtlich einer künfti- gen "Kontaktsituation (Thema Kontaktaufbau zwischen Mutter und D._____ sowie zwischen Vater und C._____)" aufzunehmen, stellen offen- sichtlich keine materielle (und einer Vollstreckung zugängliche) Regelung des persönlichen Verkehrs dar. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, im Zusammenhang mit der Umteilung der Obhut über die Tochter D._____ den persönlichen Verkehr zwischen dieser und der Beklagten zu regeln, nicht nachgekommen (im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen wei- terhin bei der Beklagten lebenden Töchter gilt demgegenüber grundsätzlich die im Scheidungsurteil der Parteien getroffene Regelung weiter). 4.3.2. Beide Parteien hatten vor Vorinstanz grundsätzlich lediglich für den (Streit-) Fall, dass sich die Parteien über das Besuchsrecht- und Ferien- recht zu der/den nicht unter ihrer Obhut stehenden Tochter/Töchtern nicht zu einigen vermöchten, die Anordnung eines "Mindestbesuchsrechts" an jedem zweiten Wochenende beantragt, das durch ein Ferienrecht von drei Wochen (Kläger, act. 2) bzw. sechseinhalb Wochen, d.h. während der Hälfte der Schulferien (Beklagte, act. 52), zu ergänzen sei. Gemäss beklag- tischem Antrag war die Ausübung des Besuchsrechts so zu koordinieren, dass D._____ und E._____ jeweils beim anderen Elternteil seien (act. 52). In ihrer Berufung verlangt die Beklagte die Festsetzung eines "Mindestbe- suchsrechts" nur noch für sich gegenüber D._____ und für den Kläger ge- genüber E._____ (nicht auch gegenüber C._____) und nur an jedem - 17 - zweiten Wochenende (keine Erwähnung eines Ferienrechts), wobei die Ausübung des Besuchsrechts so zu koordinieren sei, dass D._____ und E._____ jeweils beim anderen Elternteil seien (Berufungsantrag 6). In Anbetracht der veränderten Verhältnisse ergibt es Sinn, den persönli- chen Verkehr beider Parteien zu der/den nicht unter ihrer Obhut stehenden Tochter/Töchtern insgesamt neu zu ordnen. Unproblematisch erscheint es, wenn den Parteien grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende eingeräumt wird (wie es aufgrund des Scheidungsurteils zwi- schen dem Kläger und seinen Töchtern bisher galt). Auf die Weiterführung des bisher geltenden Besuchsrechts am Mittwochabend (18:00 bis 20:00 Uhr) ist mit Blick auf die örtliche Distanz der Haushaltungen, aber auch des Alters der Töchter dagegen künftig zu verzichten; sie wird auch von keiner Partei verlangt. Die Parteibefragung vor Vorinstanz hat sodann keine An- haltspunkte ergeben, die gegen die von der Beklagten vor Vorinstanz ver- langte Erweiterung des Ferienrechts gegenüber dem Scheidungsurteil sprächen. Auf jeden Fall hat der Kläger gegen diesen Wunsch keine Ein- wendungen erhoben. Immerhin erscheint es mit Blick darauf, dass der Fe- rienanspruch der Parteien nicht mehr als fünf Wochen beträgt (für den Klä- ger vgl. dessen Verhandlungsbeilage 37), angezeigt, das Ferienrecht ent- sprechend auf fünf Wochen zu begrenzen. Damit bleibt es Sache des je- weiligen Obhutsinhabers, für die verbleibenden Ferienwochen jeweils die Ferienbetreuung für die bei ihm/ihr lebende(n) Tochter/Töchtern zu organi- sieren. Einzugehen bleibt auf die von der Beklagten beantragte Modalität, dass die die Besuchsrechte einerseits zwischen dem Kläger und E._____ und C._____ und anderseits zwischen der Beklagten und D._____ so zu koor- dinieren seien, dass E._____ und D._____ jeweils beim anderen Elternteil seien. Als Begründung dafür findet sich in der Klageantwort (act. 59) einzig die Behauptung, E._____ und D._____ verstünden sich nicht. Abgesehen davon, dass diese Behauptung (auch in der Berufung) mit keinem Wort substanziiert und insbesondere auch nicht durch die Akten der KESB in irgendeiner Weise untermauert würde, lässt sich nur schwer mit der von D._____ in der Kinderanhörung gemachten Aussagen in Einklang bringen. In diesem Rahmen sagte diese aus, sie vermisse ihre Schwestern und "sie vermutet, dass sie die jüngste Schwester [E._____] am meisten vermisse" (act. 41). Es kommt hinzu, dass durch die von der Beklagten verlangte Mo- dalität unklar ist, wie das Besuchsrecht des Klägers zu seiner dritten Toch- ter C._____ in die Besuchsrechtsordnung eingeordnet werden soll, ohne dass auch der Kontakt zwischen C._____ und D._____ unterbunden würde. 4.4. Nach dem Gesagten ist der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und seinen Töchtern C._____ sowie E._____ einerseits und zwischen der - 18 - Beklagten und D._____ anderseits neu im Sinne eines Wochenendbe- suchsrechts jedes zweite Wochenende (weiterhin Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) und einem Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen zu regeln. 5. Unterhalt (Abänderungstatbestand als solcher) 5.1. Die Abänderung des Kinderunterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt (somit) nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhält- nisse. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind die einzelnen Para- meter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen. Als er- hebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust sei- ner Arbeitsstelle. Auch neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach der Scheidung ergeben, können ein Grund für eine Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhalts- beiträge sein. Eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestsetzung der Unterhalts- pflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Inte- ressen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien vorgenommene Um- teilung der Obhut über die Tochter D._____ stellt einen Abänderungsgrund dar. Denn durch die Erweiterung des klägerischen Haushalts von einem Einpersonen- zu einem Zweipersonenhaushalt bei gleichzeitiger Verkleine- rung des beklagtischen Haushalts von einem Vierpersonen- zu einem Drei- personenhaushalt mit entsprechender Erhöhung des Bedarfs aufseiten des klägerischen Haushalts und Reduktion aufseiten des beklagtischen wird je- denfalls bei den vorliegend gegebenen finanziellen Verhältnissen eine Neuordnung des Kinderunterhalts unumgänglich. Dies gilt umso mehr, als sich die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber D._____ dahingehend ge- ändert hat, dass er dieser anstelle der bisher an die Beklagte geleisteten (Art. 289 Abs. 1 ZGB) Geldzahlungen nunmehr Pflege und Erziehung na- turaliter angedeihen lässt (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). - 19 - 5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat – vorbehaltlich hier nicht gegebener ausserordentlich günstiger finanzieller Verhältnisse – die Unter- haltsberechnung in Anwendung der zweistufigen Methode zu erfolgen (BGE 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden einerseits die betreibungsrechtli- chen bzw. familienrechtlichen Existenzminima von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner und anderseits deren Einkünfte ermittelt; ein allfälliger Überschuss wird grundsätzlich nach kleinen Köpfen (Kinder) und grossen Köpfen (Eltern) im Verhältnis 2 : 1 verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend erlangen mit Bezug auf die Frage der Methodik drei Umstände Bedeutung: Erstens hat die Beklagte noch im Jahr der Ehescheidung (2016) wieder geheiratet (und noch im gleichen Jahr eine weitere Tochter, F._____, geboren am tt.mm. 2016, aus der neuen Beziehung zur Welt ge- bracht; klägerischer Schlussvortrag, act. 108). Zufolge dieser Wiederver- heiratung ist der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt von Gesetzes wegen untergegangen (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Zweitens erfolgte die Ehescheidung im Jahre 2016 noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017, weshalb die den drei gemein- samen Töchtern im Scheidungsurteil zugesprochene Unterhaltsbeiträge keinen Betreuungsunterhaltsanteil im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB ent- hielten. Dafür wurde der Beklagten, die die Obhut über alle drei Töchter zugesprochen erhielt, nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zuge- sprochen, der bis Ende 2016 den Ersatz für die auf die Betreuung der Kin- der zurückzuführende Einschränkung der Eigenversorgungskapazität voll- umfänglich als Anspruch des obhutsberechtigten Ehegatten mitumfasste (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.16 erster Spiegelstrich). Es stellt sich deshalb die Frage, ob im vor- liegenden Abänderungsverfahren im Barbedarf der weiterhin unter der Ob- hut der Beklagten stehenden Töchter C._____ und E._____ erstmals Be- treuungsunterhalt berücksichtigt werden kann, obwohl – wie bereits er- wähnt – der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt unterge- gangen ist (vgl. auch das Klagebegehren Ziff. 2, wonach gerichtlich festzu- stellen sei, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, sich am Bar- und Betreuungsunterhalt für die Töchter C._____ und E._____ zu beteiligen). Ob die Frage in Anlehnung an das Urteil des Bun- desgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 (E. 4.2 und 4.3) zu bejahen ist, kann offenbleiben. Denn Betreuungsunterhalt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB ist von vornherein nur für einen (kausal) auf die persönliche Betreuung der Kinder zurückzuführende Einschränkung der Eigenversorgungskapazität geschuldet (HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, ZBJV 2017, S. 101). Die seit Einleitung des vor- liegenden Abänderungsverfahrens im September 2020 bei der Beklagten zu verzeichnenden Mankos (vgl. dazu unten E. 6.3) stehen aber in keinem kausalen Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung der zwei ge- meinsamen Töchter C._____ und E._____: Die Beklagte war nach dem - 20 - Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) bereits bei Einleitung des Abände- rungsverfahrens (18. November 2020) gehalten, einer 50 %igen Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Vom Lehrabschluss (Juli 2022) bis und mit März 2024 vermochte sie denn auch in einem 50 %-Pensum mit Fr. 2'343.00 (vgl. E. 6.3.4.1) ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihren Bedarf im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2) decken konnte (vgl. E. 6.3.4.2.5). Das Manko der Beklagten in der Zeit zwischen Klageeinleitung bis und mit Juli 2022 war auf ihren nach der Scheidung getroffenen Entscheid zurückzuführen, eine dreijährige Lehre zu absolvieren (während der sie lediglich einen Lehrlingslohn verdiente, der zur Bestreitung des Bedarfs nicht ausreichte). Ab April 2024 hatte die un- genügende Eigenversorgungskapazität der Beklagten ihren Grund in einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. unten E. 6.3.5). Seit 7. April 2025 bekleidet die Beklagte wieder eine 50 %-Stelle. Auch wenn sie mit dem dort erzielten Einkommen von Fr. 2'070.00 nur gerade ihr betreibungs- rechtliches Existenzminimum von Fr. 2'067.00 zu decken vermag (vgl. E. 6.3.6), nicht mehr aber die familienrechtlichen Erweiterungen (Steueran- teil von ca. Fr. 112.50 und Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 100.00, vgl. dazu die Unterhaltsberechnungen in E. 7), wäre auch bei Bejahung der oben aufgeworfenen Frage (ob der Beklagten, obwohl sie vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts geschieden wurde, im Abänderungsverfahren Betreuungsunterhalt prinzipiell zugesprochen werden könnte) von vornherein kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Ent- scheidend ist, dass die Beklagte zwischen Lehrabschluss und der einjähri- gen Arbeitsunfähigkeit in einer – nach dem Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) zumutbaren – 50 %-Anstellung im G._____ Spital ein Einkommen von Fr. 2'343.00 erzielte, mit dem sie ihr familienrechtliches Existenzminimum zu bestreiten vermochte. Wenn sie gegenwärtig nicht daran anzuknüpfen vermag, hängt dies allenfalls mit ihrer noch nicht vollständig stabilisierten gesundheitlichen Situation zusammen (vgl. dazu den ärztlichen Bericht von Dr. med. H._____ und I._____ vom 16. April 2025; Beilage 2 zur beklagti- schen Noveneingabe vom 22. April 2025). Auch wenn die Beklagte im Gegensatz zum Kläger nicht nur eine, sondern zwei Töchter unter ihrer Obhut hat, kann drittens nicht davon gesprochen werden, dass ihre Belastung grösser wäre als die des Klägers. Dies nach- dem dieser im Gegensatz zur Beklagten seit Einleitung des vorliegenden Prozesses stets einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vor die- sem Hintergrund muss der Unterhalt für die Töchter zwar unter Berücksich- tigung des Überschusses beider Parteien bestimmt werden, zumal die Par- teien einst verheiratet waren und es um die Abänderung des Scheidungs- urteils geht. Da aber kein Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Un- terhalt mehr besteht, kann keine Verteilung des gesamten Überschusses beider Parteien nach dem Schlüssel 2 : 2 : 1 : 1 : 1 mehr stattfinden. Viel- mehr partizipieren die Parteien selber nur an ihrem jeweiligen eigenen Überschuss, während die Kinder am Überschuss beider Eltern teilhaben. - 21 - Schliesslich gilt es in einer Konstellation, in der beide Elternteile bei insge- samt gleicher Belastung durch Arbeitsstätigkeit und Kinderbetreuung Über- schüsse aufweisen, Zahlungsverpflichtungen in beide Richtungen zu ver- meiden, wie sie die Vorinstanz für die Zeit ab August 2026 angeordnet hat. Vielmehr gilt es zunächst den Bedarf der Kinder (inkl. der ihnen gegenüber beiden Elternteilen zustehenden Überschussanteile) zu bestimmen. Als- dann sind dem Elternteil mit dem grösseren Überschuss (hier dem Kläger) die Geldmittel zu belassen, um seinen Bedarf und seinen eigenen Über- schussanteil einerseits sowie den Bedarf des unter seiner Obhut stehenden Kindes zuzüglich der ihm gegenüber beiden Elternteilen rechnerisch zu- stehenden Überschussanteile anderseits vollumfänglich zu bestreiten. Im Umfang des verbleibenden Rests ist dann Unterhalt an die beim finanz- schwächeren Elternteil wohnenden Kinder zuzusprechen. Diese Unter- haltsbeiträge decken dann zusammen mit dem finanziellen Beitrag, den auch der finanzschwächere Elternteil an die unter seiner Obhut lebenden Kinder zu leisten hat, deren Bedarf einschliesslich der ihnen gegenüber beiden Eltern rechnerisch zustehenden Überschussanteile ab. 6. Einkünfte und betreibungsrechtliche Existenzminima 6.1. Kinder 6.1.1. Einkünfte Die Einkünfte aufseiten der Kinder sind unbestritten. Bis zum Beginn der Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 16. Altersjahres erhalten sie die Kinderzulage, danach die Ausbildungszulage. Unabhängig davon, von welchem Elternteil die Zulagen bezogen werden (gemäss der Lohnabrechnung des Klägers für den Monat August 2024 [Berufungsant- wortbeilage 3] werden die Zulagen derzeit wieder dem Kläger ausbezahlt), sind diese zusätzlich zu einem Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), weshalb der Barunterhalt vorab um sie gekürzt werden muss. Da sowohl der Kläger (vgl. Replikbeilage 22 und klägerische Hauptver- handlungsbeilage 37) als auch die Beklagte in Basel-Stadt angestellt sind, sind die dort zur Auszahlung gelangenden Zulagen einzusetzen, die unbe- strittenermassen Fr. 275.00 (Kinderzulage) und Fr. 325.00 (Ausbildungs- zulage) betragen. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vor- instanz ist allerdings für D._____ für die Monate November und Dezember 2020 noch eine Kinderzulage von Fr. 200.00 zu berücksichtigen, weil der Kläger damals noch im aargauischen Q._____ angestellt war (angefochte- ner Entscheid E. 6.1 in fine). Weiter hat die älteste Tochter C._____ die obligatorische Schulzeit beendet und absolviert aktuell ein Praktikum. Vom Praktikumslohn hat die Vo- rinstanz Fr. 200.00 als C._____ Beitrag an ihren Unterhalt abgezogen (an- gefochtener Entscheid 6.2 in fine; vgl. Art. 323 Abs. 2 ZGB und Ziffer IV.2 der SchKG-Richtlinien). Einen identischen Betrag hat die Vorinstanz auch im Fall von D._____ für die Zeit ab August 2026 in Abzug gebracht (ange- fochtener Entscheid E. 7.1.2). Da diese Beträge unbestritten geblieben - 22 - sind, kann es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Dennoch ist hin- sichtlich D._____ Beitrag von Fr. 200.00 an den eigenen Unterhalt zu be- merken, dass dieser zu Unrecht erst ab August 2026 angerechnet wurde. Dabei scheint es sich um ein blosses Versehen der Vorinstanz zu handeln, weil – wie von der Beklagten geltend gemacht wird (Berufung S. 11 f. Rz. 22) und in der Berufungsantwort auch nicht bestritten wird – D._____ ihre obligatorische Schulzeit bereits im Sommer 2025 beenden wird (vgl. D._____ Aussage in der im Juni 2021 durchgeführten Anhörung, wonach sie aktuell noch die 5. Schulklasse besuche, act. 41). Dementsprechend sind D._____ schon ab August 2025 Fr. 200.00 als Beitrag im Sinne von Ziff. IV.2 der SchKG-Richtlinien an den eigenen Unterhalt anzurechnen. 6.1.2. Existenzminima 6.1.2.1. Unbestrittene Positionen Auf der Bedarfsseite stehen die Grundbeträge gemäss Ziffer I.4 der SchKG-Richtlinien (Fr. 400.00 bis zur Vollendung des 10. Altersjahres, Fr. 600.00 danach) wie auch der Wohnkostenanteil von je Fr. 250.00 aus- ser Streit. 6.1.2.2. KVG-Prämien 6.1.2.2.1. Für die Krankenkasse hat die Vorinstanz den in den von der obergerichtli- chen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz erlassenen "Empfeh- lungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (Empfehlun- gen) vorgesehenen Pauschalbetrag von Fr. 100.00 (Ziff. 2.3 der Empfeh- lungen) eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 6.1-6.3 sowie E. 7.1.2). Dagegen wird in der Berufung (S. 8 Rz. 12, S. 14 f. Rz. 26 f., S. 17 f. Rz. 34) die Einsetzung der genauen Prämienbeträge unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung verlangt, was mehrheitlich zu höheren Beträgen, in einzelnen Phasen aber auch zu tieferen KVG-Beträgen führt. Ausserdem verlangt die Beklagte unter dem Titel "Krankenkassenprämie" auch die Be- rücksichtigung eines Betrags von Fr. 50.00, der durchschnittlich von Januar 2021 bis Ende 2023 für die psychologische Betreuung von E._____ zufolge der schwierigen familiären Situation angefallen sei (Berufung S. 17 Rz. 33 f.). In der Berufungsantwort (S. 4 und 6) bringt der Kläger vor, er habe mit der Klage die Prämienrechnung für D._____ eingereicht, aus der ein monatlich nach Abzug der Prämienverbilligung zu bezahlender Betrag von Fr. 124.25 hervorgehe; die Berücksichtigung einer für alle Kinder gleich hohen Pau- schale von Fr. 100.00 – "obwohl sie die Zusatzversicherungen aller Kinder umfasse" – habe im Ermessen der Vorinstanz gelegen und sei daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe, um die von der Beklagten vorge- brachte Ungleichbehandlung der Kinder zu vermeiden, konsequenterweise bei allen eine Pauschale von Fr. 100.00 berücksichtigt; es sei nicht - 23 - nachvollziehbar, weshalb bei D._____, deren Krankenkassenprämie unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung tatsächlich über Fr. 100.00 liege, die Pauschale kritisiert werde, während umgekehrt im Fall von C._____ eine bevorzugte Behandlung verlangt werde. 6.1.2.2.2. Der Beklagten ist beizupflichten, soweit sie geltend macht, es seien die konkret anfallenden Krankenkassenprämien und nicht Pauschalbeträge einzusetzen. Denn die oben erwähnten Empfehlungen stellen "eine Anlei- tung zur vereinfachten Berechnung des Kindesunterhalts" unter Anleitung von Beratungsstellen dar (Ziffer 1.4 der Empfehlungen). Im gerichtlichen Verfahren hat aber grundsätzlich keine vereinfachte, sondern eine (mög- lichst) exakte Berechnung des Unterhalts stattzufinden. Unter Berücksich- tigung des Umstands, dass auch im Bereich der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) die Parteien, weil zur Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung verpflichtet, massgeblich dazu beitragen, in welchem Umfang der Sachverhalt ermittelt wird, mag es in gewissem Um- fang (insbesondere bei entsprechender Einigkeit unter den Parteien der Einfachheit halber) angehen, auch im gerichtlichen Verfahren den Pau- schalbetrag von Fr. 100.00 einzusetzen. Wenn aber eine Partei (und sei es erst im Verlauf des Verfahrens) die konkreten Versicherungsprämien be- kannt gibt, sind diese einzusetzen. Im Übrigen wäre es kaum verständlich, wieso die allerdings nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum, son- dern zu dessen familienrechtlichen Erweiterungen gehörenden (BGE 147 III 265 E. 7.2) Zusatzversicherungsprämien ihrem genauen Betrag nach im (betreibungsrechtlichen und familienrechtlichen) Existenzminimum berück- sichtigt werden müssten, nicht aber die Prämien für die Grundversicherung. Die belegten KVG-Prämien sind um die allfällig gewährte Prämienverbilli- gung zu kürzen (Ziff. 4.3 der SchKG-Richtlinien). 6.1.2.2.3. KVG-Prämien D._____ Für D._____ lassen sich den Akten folgende Prämien für die Grundversi- cherung (nach Abzug der umverteilten Umweltabgabe) sowie Prämienver- billigung entnehmen: 2020: Fr. 58.15 = Fr. 131.60 ./. Fr. 6.45 ./. Fr. 67.00 (Klagebeilage 10)* 2021: Fr. 57.35 = Fr. 131.60 ./. Fr. 7.25 (vgl. unten E. 6.1.2.2.4) ./. Fr. 67.00 2022: Fr. 13.95 = Fr. 131.60 ./. Fr. 12.35 ./. Fr. 105.30 (Replikbeilagen 25/26) 2023: Fr. 23.60 = Fr. 134.00 ./. Fr. 5.10 ./. Fr. 105.30 (klägerische Haupt- verhandlungsbeilage 39) Für das Jahr 2024 ist mangels aktualisierter Unterlagen der Betrag des Jahres 2023 zu übernehmen. - 24 - *Die vom Kläger in der Berufungsantwort (S. 4) unter Hinweis auf die Klagebeilage 10 (Prä- mienrechnung vom 10. August 2020) aufgestellte Behauptung, er müsse monatlich für D._____ Krankenversicherung auch nach Abzug der Prämienverbilligung Fr. 124.25 bezah- len, betrifft die nach Abzug der Prämienverbilligung verbleibende Prämienbelastung für die obligatorische Versicherung und die Zusatzversicherungen von Fr. 66.10. 6.1.2.2.4. KVG-Prämien C._____ und E._____ Ausweislich der von der Beklagten eingelegten Unterlagen war die Prämi- enbelastung für die bei ihr lebenden Töchter C._____ und E._____ in den Jahren 2020 – 2023 identisch. Unter Berücksichtigung der entgegen der Berufung (S. 14 Rz. 27) nicht nur bis Ende 2022, sondern bis und mit Juni 2024 gewährten Prämienverbilligung (vgl. Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2024; Berufungsbeilage 11) ergibt sich im Lichte der im Recht lie- genden Unterlagen folgende Prämienbelastung: 2020: Fr. 52.15 = Fr. 131.60 (Beilage 3 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021) ./. Fr. 6.45 (vgl. oben E. 6.1.2.2.3) ./. Fr. 73.00 (Beilage 5 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021 sowie Klageantwort, act. 54) 2021: Fr. 51.35 = Fr. 131.60 ./. Fr. 7.25 (Beilage 3 zur beklagtischen Ein- gabe vom 8. Januar 2021) ./. Fr. 73.00 2022: Mangels Unterlagen ist der Betrag des Jahres 2021 (Fr. 51.35) zu übernehmen. 2023: Fr. 72.00 = Fr. 150.10 ./. Fr. 5.10 (beklagtische Hauptverhandlungs- beilage 29) ./. Fr. 73.00 2024: Für C._____ und E._____ sind unterschiedliche Prämien belegt, nämlich Fr. 149.85 (Fr. 155.20 ./. Fr. 5.35) für C._____ und Fr. 158.05 (Fr. 163.40 ./. Fr. 5.35) für E._____ (Berufungsbeilagen 8 und 9). Für die Zeit bis und mit Juni 2024 (Einstellungsverfügung, Berufungsbeilage 11) ist die Prämienverbilligung von Fr. 73.00 zu berücksichtigen, sodass bis und mit Juni 2024 Fr. 76.85 für C._____ und Fr. 85.05 für E._____ resultieren. Die Beklagte hält in ihrer Berufung (S. 17 Rz. 33 f.) an dem bereits in der Klageantwort (act. 56 Rz. 16) geltend gemachten Betrag von Fr. 50.00 für die psychologische Betreuung von E._____ für die Jahre 2021 bis und mit 2023 fest. Nachdem allerdings nicht weiter erklärt wird, wie es ohne Selbst- behalt und bei einer Franchise Fr. 0.00 (vgl. Beilage 3 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021, beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 28 und Berufungsbeilage 9) zu solchen nicht von der Krankenkasse übernom- menen Gesundheitskosten kommen konnte, ist der Betrag von Fr. 50.00 nicht zu berücksichtigen. - 25 - 6.1.2.3. Betreuungskosten 6.1.2.3.1. Streitig sind weiter die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder in beiden Haushaltungen. Zu den vom Kläger für D._____ Betreuung durch die Grosseltern (frühmor- gens, über Mittag und teilweise nachmittags) geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 1'200.00 hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür, der Kläger habe nicht ausgeführt, wie sich die Entschädigungshöhe zusammensetze. Die Nachbarsgemeinde R._____ biete grundsätzlich Ta- gesstrukturen inkl. Mittagstisch auch für Kinder aus der Gemeinde S._____ an (Tarif: Fr. 8.00/h Betreuung, Mittagstisch Fr. 8.00/Mittag, Zvieri am Nachmittag à Fr. 3.00), nicht aber eine Frühbetreuung vor Schulbeginn. Gestützt darauf ergäben sich wöchentliche Kosten von rund Fr. 250.00 bei einem Betreuungsaufwand von 25 Stunden. Insofern rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, zunächst Betreuungskosten von monatlich Fr. 1'000.00 einzusetzen. Ab August 2023 seien solche Kosten für ein 14- jähriges Kind (D._____ könne sich ab der 8. Schulklasse morgens selb- ständig für die Schule bereitmachen) bei den vorliegenden knappen finan- ziellen Verhältnisse der ganzen Familie dagegen unangemessen. Es recht- fertige sich, bei ihr ab August 2023 nur die Mittagstischkosten (4 x wöchent- lich à Fr. 8.00) und eine allfällige zusätzliche Betreuung von wöchentlich 2 Stunden à Fr. 8.00 am Nachmittag anzurechnen, was rund Fr. 200.00 pro Monat ergebe (angefochtener Entscheid E. 6.1). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der falschen Annahme, dass D._____ erst 2026 die obligatorische Schulzeit beenden werde (dazu oben E. 6.1.1), für diese noch bis und mit Juli 2026 Fremdbe- treuungskosten einsetzte (angefochtener Entscheid E. 7.1.2). Für C._____ berücksichtigte die Vorinstanz einzig im Jahr 2022 Fremdbe- treuungskosten (Fr. 28.00 für das Konf-Lager von Fr. 330.00, beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 43). Darüber hinaus seien keine Kosten für Be- treuung am Mittagstisch und am Nachmittag geltend gemacht worden (an- gefochtener Entscheid E. 6.2). Bei der jüngsten Tochter der Parteien, E._____, seien bis Sommer 2023 (Schuljahre 2020/2021, 2021/2022, und 2022/2023) die belegten Kosten von monatlich Fr. 330.00 (2021), Fr. 310.00 (2022) sowie Fr. 250.00 (2023 bis Ende Schuljahr) in den Bedarf aufzunehmen. Ab dem Schuljahr 2023/2024 seien für die knapp 10-jährige E._____ weiterhin Fremdbetreuungskosten wie im Vorjahr gerechtfertigt, somit ebenfalls Fr. 250.00 (angefochtener Entscheid E. 6.3). 6.1.2.3.2. In ihrer Berufung wendet sich die Beklagte in erster Linie gegen die von der Vorinstanz für D._____ Betreuung durch ihre Grosseltern väterlicherseits zugelassenen Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 1'000.00 in der Zeit bis und mit Juli 2023. Zugestanden werden solche in der Höhe von - 26 - maximal Fr. 500.00 für den Zeitraum November 2020 bis und mit Juli 2022 (recte 2021), Fr. 400.00 von August 2021 bis und mit Juli 2022 sowie Fr. 200.00 danach (S. 8 ff. Rz. 13 ff.). Es stimme sodann nicht, wenn die Vorinstanz bezüglich C._____ festgehalten habe, es seien ausser den Kos- ten für das Konf-Lager keine weiteren Fremdbetreuungskosten verlangt worden. Vielmehr seien in der Klageantwort unter dem Titel "[Kosten] aus- wärtige Verpflegung", die genauso gut als Fremdbetreuungskosten hätte bezeichnet werden können, ein Betrag von Fr. 9.00 pro Tag geltend ge- macht worden (Berufung S. 15 Rz. 29). Schliesslich seien im Fall von E._____ die Fremdbetreuungskosten fehlerhaft eingesetzt worden (Beru- fung S. 18 f. Rz. 36). In ihrer Noveneingabe vom 19. September 2024 (Rz. 8) weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger gemäss seinen Kontoauszügen Juni/Juli/Au- gust 2024 keine Zahlungen an seine Eltern (mehr) leiste. 6.1.2.3.3. Fremdbetreuungskosten C._____ Für C._____ hat die Beklagte zwar in der Tat für auswärtige Verpflegung einen Betrag von Fr. 9.00 geltend gemacht (Klageantwort, act. 54 f. Rz. 5 und 8). Allerdings können Mehrkosten auswärtiger Verpflegung nicht mit Kosten einer Fremdbetreuung gleichgesetzt werden. Mehrkosten auswär- tiger Verpflegung sind unterhaltsrechtlich (wie Fremdbetreuungskosten) nur dann einzusetzen, wenn sie tatsächlich anfallen. Vorliegend fehlte und fehlt aber eine Behauptung der Beklagten, dass C._____ in der ganzen Zeit oder zumindest zeitweise einen Mittagstisch in Anspruch genommen hat oder sonst Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Ziff. II.4.b der SchKG- Richtlinien) angefallen sind. Die Vorinstanz hat bei C._____ ausschliesslich im Jahre 2022 Fremdbe- treuungskosten im Umfang von Fr. 28.00 berücksichtigt, offenbar die Kos- ten von Fr. 330.00 für das Konf-Lager vom 1. bis 7. Oktober 2023 (ange- fochtener Entscheid E. 6.2 S. 17 mit Hinweis auf die beklagtische Haupt- verhandlungsbeilage 43). Einmalige Kosten in diesem Umfang sind indes- sen wie die Rechnung für einen Kontrollbesuch beim Zahnarzt oder der Dentalhygiene aus dem Grundbetrag zu bestreiten (vgl. unten E. 6.2.2.2 betreffend den von der Beklagten in der Berufung [S. 30 Rz. 58] erhobenen Einwand, dass "bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen" Zahnarzt- kosten und Routineuntersuchungen des Klägers nicht zusätzlich geltend gemacht werden könnten). Kommt hinzu, dass gemäss den von der Be- klagten an der Hauptverhandlung eingereichten Beilage 42 eine Reduktion des Lagerbeitrags "sehr gut […] und ohne Bürokratie möglich" war. 6.1.2.3.4. Fremdbetreuungskosten E._____ Was die Fremdbetreuungskosten im Fall von E._____ anbelangt, können die im angefochtenen Entscheid eingesetzten Beträge unter Berücksichti- gung der von der Vorinstanz selber als Berechnungsgrundlage angeführten - 27 - Belege (Beilage 6 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021; Kla- geantwortbeilage 2; beklagtische Hauptverhandlungsbeilagen 32, 37 und 38) rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Die von der Beklagten ange- stellten Berechnungen sind demgegenüber zwar rechnerisch an sich nach- vollziehbar. Sie erweisen sich aber im Lichte der von ihr eingereichten Ak- ten als falsch. Eine erste, von der Beklagten übergangene Schwierigkeit liegt darin be- gründet, dass ausweislich der genannten Unterlagen der Tarif unter dem Jahr jeweils auf den Beginn des neuen Schuljahres wechselt und für das Schuljahr ein Jahresbetrag (Wochenbetrag x 38 Betreuungswochen) be- rechnet wird, der dann aber mit lediglich elf gleich hohen Monatsbeträgen in Rechnung gestellt wird (Beilage 6 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Ja- nuar 2021). Durch die beklagtischen Hauptverhandlungsbeilagen 33, 37 und 38 ist so- dann zwar punktuell belegt, dass die Beklagte für E._____ Betreuung wäh- rend der Ferien pro Woche zusätzlich Fr. 152.00 zu bezahlen hatte/hat. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie deshalb pro Monat eben- diesen Betrag berücksichtigt haben will, dies mutmasslich aus der Überle- gung heraus, dass sie zwölf Ferienwochen (d.h. regelmässig auf das Jahr verteilt jeden Monat eine) abdecken müsse. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass beide Parteien als Eltern während ihrer Ferien die Kinderbetreu- ung wahrnehmen (können und müssen; zur Natur des Rechts auf persön- lichen Verkehr als Pflichtrecht vgl. oben E. 4.2). Unter der Annahme, dass beide Parteien Anspruch auf fünf Ferienwochen haben (vgl. Replikbeilage 22 für den Kläger sowie Beilage 11 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Ja- nuar 2021), ist von lediglich drei Wochen auszugehen, in denen eine ex- terne Ferienbetreuung in Anspruch genommen werden muss. Immerhin ist anzunehmen, dass während des bisherigen Abänderungsverfahrens der Kläger kein Ferienrecht ausgeübt hat. Auf jeden Fall blieb die von der Be- klagten in ihrer Berufung (S. 18 Rz. 36) aufgestellte Behauptung, sie decke "aktuell" die ganzen Ferien ab, unbestritten. Damit ist für die Vergangenheit von acht Ferienwochen auszugehen, in denen Ferienbetreuung in An- spruch genommen werden musste. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass ein Obhutsinhaber grundsätz- lich nicht in beliebigem Umfang Fremdbetreuungskosten generieren darf, die der andere Elternteil (Kläger) im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu übernehmen hätte (vgl. oben E. 3.1 zweitletzter Absatz). Vielmehr hat jener (hier die Beklagte) für den Fall, dass er das Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 in Anspruch nimmt (die Beklagte nach Abschluss ihrer Lehre ab Oktober 2022, Klageantwortbeilage 4 sowie act. 103 unten), in seiner arbeitsfreien Zeit die Kinderbetreuung persönlich wahrzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sind gewisse Zweifel angebracht, dass die durch die beklagtischen Unterlagen (Kostenberechnungen und - 28 - Rechnungen) grundsätzlich ausgewiesenen Kosten im gesamten Umfang notwendig waren. Da der Kläger aber im vorliegenden Verfahren nie ein- gewendet hat, die von der Beklagten veranlasste Fremdbetreuung sei un- nötig gewesen, ist jedenfalls für die Vergangenheit bzw. genauer für die Zeit von Klageeinleitung (18. November 2020) bis und mit Juli 2024 (Ende Schuljahr 2023/24), insgesamt 44 ½ Monate, von einem durchschnittlichen Betrag für E._____ Fremdbetreuung in der Höhe von ca. Fr. 400.00 (= Fr. 17'872.75 [vgl. nachfolgende Zusammenstellung gestützt auf fol- gende von der Beklagten verurkundeten Beilagen: Beilage 6 zur beklagti- schen Eingabe vom 8. Januar 2021, Klageantwortbeilage 2, beklagtische Hauptverhandlungsbeilagen 32 f. und Berufungsbeilage 10] : 44 ½ Monate [18. November 2020 bis und mit Juli 2024]) auszugehen. 8 1/2 (Mitte November 2020 – Juli 2021) x Fr. 385.45 = Fr. 3'276.35 11 x Fr. 302.20 (Schuljahr 2021/22) = Fr. 3'324.20 11 x Fr. 269.65 (Schuljahr 2022/23) = Fr. 2'966.15 11 x Fr. 340.55 (Schuljahr 2023/24) = Fr. 3'746.05 30 x Fr. 152.00 = Fr. 4'560.00 Fr. 17'872.75 Für das aktuelle Schuljahr (2024/25), zu dessen Beginn die am tt.mm. 2013 geborene E._____ ihr 11. Altersjahr vollendete, sind nur mehr die Kosten für den Mittagstisch als Fremdbetreuungskosten zuzulassen. Dies nach- dem der Beklagten bis zum Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (hier August 2025) nach dem Schulstufenmodell von BGE 144 III 481 ff. immer noch nur ein Erwerbspensum von 50 % abverlangt wird. Folglich kann und muss die Beklagte grundsätzlich ihre Arbeitszeiten so legen, dass sie zur Hauptsache am Morgen, wenn E._____ die Schule besucht, arbeitet und an schulfreien Nachmittagen (zumindest nach dem Mittagstisch) zu Hause ist. Für die Zeit nach Vollendung des 14. Altersjahr kann ohnehin von einem altersgemäss entwickelten Kind (etwas anderes ist für E._____ nicht behauptet) erwartet werden, dass es nach der Schule einzelne Stun- den allein verbringt, bis der obhutinhabende Elternteil von seiner Arbeit zu- rückkehrt. Damit ist ab August 2024 für den Mittagstisch ein Betrag von Fr. 232.00 (38 Betreuungswochen x 5 x Fr. 14.65 : 12) einzusetzen (der Ansatz von Fr. 14.65 gilt für Familien, die – wie diejenige der Beklagten seit Juli 2024 [vgl. Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2024, Berufungsbeilage 11] – keine Prämienverbilligung zugute haben [Berufungsbeilage 13]). Bis zum Ende von E._____ Schulpflicht ist für drei Wochen eine Ferienbetreu- ung zu organisieren, was zusätzliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 50.00 (= 3 x Fr. 200.00 [wiederum Ansatz für Familien ohne Prämien- verbilligung [Berufungsbeilage 13] : 12) ergibt. Zusammenfassend sind für die Fremdbetreuung von E._____ von August 2024 bis und mit Juli 2029 monatliche Kosten von gerundet Fr. 280.00 (= Fr. 232.00 + Fr. 50.00) ein- zusetzen. - 29 - 6.1.2.3.5. Fremdbetreuungskosten D._____ In Bezug auf die gut vier Jahre ältere Schwester D._____ (sie hat Mitte August 2024 das 15. Altersjahr vollendet) hatte der in einem 100 %-Pen- sum erwerbstätige Kläger geltend gemacht, dass er sie während seiner be- ruflichen Abwesenheit durch seine Eltern betreuen lasse (vgl. immerhin der Kläger in der Parteibefragung, wonach D._____ zweimal pro Woche [Dienstag und Freitag] in der Schule zu Mittag esse, act. 105) und diesen dafür (angeblich) eine monatliche Entschädigung von nicht weniger als Fr. 1'200.00 bezahle (vgl. den mit der Mutter geschlossenen "Arbeitsver- trag", Klagebeilage 4). Insoweit drängen sich mit Blick darauf, dass Ge- schwister – nach Massgabe ihrer Gleichheit bzw. ihrer gleichen Bedürf- nisse – gleich zu behandeln sind, vorab folgende Überlegungen auf: Erstens spricht eine Vermutung dafür, dass Grosseltern, wenn sie die Be- treuung nicht unentgeltlich wahrnehmen, aus der Betreuung von Grosskin- dern kein Geschäft machen. Vor diesem Hintergrund verdient es grund- sätzlich keinen Schutz, wenn ein Obhutsinhaber mit seinen Eltern eine Be- treuungsregelung trifft, die ihn teurer zu stehen kommt, als wenn er für die Fremdbetreuung eine Institution beanspruchen würde. Damit sind für die Betreuung durch Grosseltern grundsätzlich keine höheren Kosten zuzulas- sen als bei Betreuung durch eine solche Institution (vgl. dazu vielmehr HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 01.44 wonach es dort, wo die Kindesbetreuung durch Grosseltern um- sonst erfolgt, um dem eigenen Kind [Obhutsinhaber] eine volle Erwerbstä- tigkeit zu ermöglichen, Eltern sinnvollerweise in einer Scheidungskonven- tion eine Regelung für den Fall treffen sollten, dass die Kinderbetreuung durch die Grosseltern endet, und bei guten finanziellen Verhältnissen in Erwägung zu ziehen sei, bei den Bedürfnissen des Obhutsinhabers den für die Fremdbetreuung bestimmten Betrag [gemeint wohl im Bedarf des Ob- hutsinhabers den Betrag, der bei einer Fremdbetreuung anfallen würde] eventuell zu einem reduzierten Satz zu berücksichtigen). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Obhutsinhaber aus einer Situation wie der vorliegenden, in der ihn noch eine Unterhaltpflicht gegenüber weiteren, beim anderen Elternteil lebenden Kindern trifft, nicht unter Hinweis auf (dazu noch überhöhte) Kosten für die Fremdbetreuung des unter seiner Obhut stehenden Kindes eine Leistungsunfähigkeit zur Bezahlung von Un- terhaltsbeiträgen an seine anderen Kinder ableiten kann (so aber der Klä- ger jedenfalls noch vor Vorinstanz, vgl. act. 108). Minderjährige Kinder sind einander – nach Massgabe der Gleichheit ihrer Bedürfnisse – unterhalts- rechtlich gleichgestellt. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern ist zu- nächst der Barunterhalt aller Kinder ohne Betreuungskosten zu bestreiten und aus einem allfälligen Rest die Fremdbetreuungskosten (inkl. Betreu- ungsunterhalt an den anderen Elternteil); ein allfälliges Manko ist demge- genüber gleichmässig aufzuteilen (vgl. HARTMANN, a.a.O., S. 106). - 30 - Sodann muss auch für D._____ als ohne gegenteilige Behauptung vermu- tungsweise normal entwickeltes Kind gelten, dass ihr jedenfalls seit Beginn des Schuljahres 2023/24 als mittlerweile 14-jähriger Jugendlicher zumutbar ist, morgens selbständig aufzustehen und zur Schule zu gehen sowie die schulfreien Nachmittage ohne (kostenpflichtige) Fremdbetreuung zu ver- bringen und sinnvoll zu nutzen. Unter diesen Umständen ist eine grossel- terliche Betreuung, die monatliche Kosten von Fr. 1'200.00 verursacht, un- glaubhaft. Die Beklagte weist denn auch in ihrer Noveneingabe vom 19. September 2024 darauf hin, dass sich den Auszügen aus dem Konto des Klägers bei der J._____ für die Monate Juni, Juli und August 2024, von denen sie im Rahmen eines Stipendienantrags für D._____ Kenntnis er- langt habe, keine entsprechenden Zahlungen an seine Eltern entnehmen liessen. Dagegen wendet der Kläger ein, die eingereichten Kontoauszüge würden keinen Beweis dafür erbringen, dass er "KEINE Betreuungskosten" für D._____ trage; er sei nach wie vor 100 % erwerbstätig und D._____ weiterhin auf Fremdbetreuung angewiesen, auch wenn sich dieser Um- stand aufgrund ihres Alters ebenso wie bei C._____ und E._____ relativiert habe (Berufungsantwort S. 9). Dieser Einwand erweist sich als untauglich. Zum einen wird implizit zugestanden, dass die Fremdbetreuungskosten auf jeden Fall nicht mehr Fr. 1'200.00 betragen. Sodann wird nicht einmal mehr behauptet, dass D._____ von den Grosseltern weiterhin, wenn auch in re- duziertem Umfang betreut wird. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, die aktuellen, tieferen Fremdbetreuungskosten (etwa bzw. insbesondere solche für den Besuch des Mittagtisches) zu be- haupten und zu belegen. Ohne solche Behauptung bzw. Nachweis können keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Für die Zeit davor (d.h. bis Sommer 2023) sind zumindest punktuell Zah- lungen von Fr. 1'200.00 (sowie einmal Fr. 1'100.00) an die Eltern des Klä- gers nachgewiesen (vgl. die Auszüge aus dem klägerischen Konto bei der J._____ für die Monate September und Oktober 2020 sowie die Monate Mai bis und mit Dezember 2021 [ohne August], Klagebeilage 5 und Replik- beilage 31). Allerdings muss der vom Kläger behauptete Umfang der gros- selterlichen Betreuung von nicht weniger als 33 Stunden pro Woche (vgl. Klagebeilage 4) bezweifelt werden. Gemäss Aussage des Klägers in der Parteibefragung umfasste sie (1.) morgendliches Wecken von D._____ durch den Grossvater, ca. 1.5 Stunden; 2. Mittagessen am Montag, Mitt- woch und Donnerstag, je ca. 1.5 Stunden [an den beiden anderen Wochen- tagen ass sie in der Schule]; (3.) Nachmittagsbetreuung nach der Schule, am Dienstag ca. 3 Stunden, am Donnerstag ca. 1.5 Stunden, am Freitag 3 Stunden oder etwas mehr, am Mittwoch den ganzen Nachmittag (act. 105). Unter der Annahme, dass die Betreuung am ganzen Freitagnachmittag 6 Stunden in Anspruch nahm, hätten ca. 25 (so auch angefochtener Ent- scheid E. 6.1.) und nicht 33 Stunden (so der Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter, Klagebeilage 4) resultiert. Sodann fällt auf, dass D._____ in der schon am 30. Juni 2021 (damals war sie knapp 12-jährig) - 31 - durchgeführten Anhörung mit Bezug auf die Grosseltern einzig erwähnte, dass sie bei ihnen zu Mittag esse und sie manchmal von der Grossmutter Hilfe bei den Hausaufgaben erhalte (act. 41). Dagegen fand insbesondere keine Erwähnung, dass am Morgen jeweils der Grossvater komme, um sie zu wecken und dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig zur Schule gehe, wie der Kläger (wie bereits erwähnt) erst im Rahmen der Parteibefragung unter Hinweis auf seinen frühen Arbeitsbeginn (act. 105) erklärt hatte. Den frühen Arbeitsbeginn als solchen hatte der Kläger zwar schon vorher behauptet, allerdings im Zusammenhang mit den Arbeitswegkosten zur Begründung des Kompetenzcharakters seines Autos (vgl. Replik, act. 69, wonach er, der Kläger, die Arbeit um 06:30 Uhr aufnehme und deshalb "in der Regel" das Haus um 05:45 Uhr verlasse, vgl. demgegenüber die Parteiaussage [act. 105], wo er den Arbeitsbeginn und das Verlassen des Hauses um je eine Viertelstunde auf 06:15 bzw. 05:30 Uhr vorverlegte). Gegen die Be- hauptung des frühen Arbeitsbeginns und die gestützt auf diesen geltend gemachten hohen Arbeitswegkosten wandte die Beklagte ein, dass dies nicht mit dem vom Kläger als Replikbeilage 22 ins Recht gelegten Einsatz- vertrag, wo eine morgendliche Arbeitszeit von 08:00-12:00 Uhr festgehal- ten sei, in Einklang zu bringen sei (Duplik, act. 80 f. sowie Schlussvortrag, act. 109; vgl. nun Berufung S. 10 f. Rz. 20). Der Kläger hat es weder in seinem Schlussvortrag noch in seiner Berufungsantwort für nötig befunden, auf diesen berechtigten Einwand einzugehen. Er hat auch nicht, was ihm an sich ein Leichtes gewesen wäre, eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin beigebracht, dass der von ihm behauptete, aber im Widerspruch zum Ein- satzvertrag (Replikbeilage 22) stehende sehr frühe Arbeitsbeginn zutrifft, und zwar generell an jedem Arbeitstag und nicht bloss an vereinzelten Ta- gen. Die klägerische Entgegnung, es sei "unklar, warum seine Arbeitszei- ten, wie von ihm ausgeführt, nicht stimmen würden" (Schlussvortrag, act. 109), ergibt keinen Sinn, weil allein er in der Lage ist, Unklarheiten in seinen Behauptungen aufzulösen. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, für die grosselterliche Betreuung von D._____ in der Zeit bis und mit Juli 2023 den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 1'200.00 oder auch nur den von der Vorinstanz (bis und mit Juli 2023) zugelassenen Betrag von Fr. 1'000.00 einzusetzen. Vielmehr erscheint es – unter der Prämisse, dass Geschwister nach Massgabe der Gleichheit ih- rer Bedürfnisse gleich zu behandeln sind – angezeigt, für D._____ Betreu- ung durch die Grosseltern – und offenbar Mittagstisch zweimal wöchentlich – eine Entschädigung von ermessensweise Fr. 400.00 zuzulassen, wel- chen Betrag die Beklagte in der Berufung (S. 10 f. Rz. 20) noch zugestan- den hat. 6.1.3. Nicht durch Kinder- bzw. Ausbildungszulage gedeckte betrei- bungsrechtliche Existenzminima Zusammenfassend ergeben sich für die Töchter folgende (nicht durch Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen und Beiträge an den eigenen Unterhalt ge- deckte) betreibungsrechtliche Existenzminima: - 32 - D._____ 2020 2021 2022 01-07/23 08/23-07/25 ab 08/25 GB 600 600 600 600 600 600 WKA 250 250 250 250 250 250 KVGP 58 58 14 24 24 24 BoFBK 908 908 864 874 874 874 ./. Z 200 275 275 275 275 325 ./. PL --- --- --- --- --- 200 708 633 589 599 599 349 FBK 400 400 400 400 --- --- 1'108 1'033 989 999 599 349 (GB = Grundbetrag, WKA = Wohnkostenanteil, KVGP = Prämie obligatorische Krankenver- sicherung [gerundet auf ganze Franken], [Bo]FBK = [Barbedarf ohne] Fremdbetreuungskos- ten, Z = Kinder bzw. Ausbildungszulage, PL = Praktikumslohn) Für C._____ und E._____ stellt sich die Situation wie folgt dar (Kranken- kassenprämien wiederum auf ganze Franken gerundet, zudem wurde für den Juni 2023 keine eigene Phase gebildet, sondern für die Krankenkasse ein gemittelter Wert von gerundet Fr. 87.00 [= {6 x Fr. 76.85 + 1 x Fr. 149.85} : 7] im Fall von C._____ und Fr. 96.00 [= {6 x Fr. 85.05 + 1 x Fr. 158.35} : 7] im Fall von E._____ eingesetzt): C._____ 2020-2022 01-07/23 08-12/23 01-07/24 Seit 08/24 GB 600 600 600 600 600 WKA 250 250 250 250 250 KVGP 52 72 72 77 150 BoFBK 902 922 922 927 1'000 ./. Zulage 275 275 325 325 325 ./. PL --- --- 200 200 200 627 647 397 402 475 E._____ 2020- 01- 10- 01-07/24 08/24- ab 22 09/23 12/23 07/29 08/29 GB 400 400 600 600 600 600 WKA 250 250 250 250 250 250 KVGP 52 72 72 85 158 158 BoFBK 702 722 922 935 1'008 1'008 ./. Zulage 275 275 275 275 275 325 427 447 647 660 733 683 FBK 400 400 400 400 280 --- 827 847 1'047 1'060 1'013 683 Zusammenfassend resultieren für alle Töchter zusammen folgende betrei- bungsrechtlichen Existenzminima: 2020 2021 2022 2023 2023 2023 2024 08/24 08/25 08/29 (01- (08/09) (10- (01- - - - 07) 12) 07) 07/25 07/29 09/31 D._____ 1'108 1'033 989 999 599 599 599 599 349* C._____ 627 627 627 647 397 397 402 475 475* E._____ 827 827 827 847 847 1'047 1'060 1'013 1'013 683 2'562 2'487 2'443 2'493 1'843 2'043 2'061 2'087 1'837 - 33 - *bis zur Volljährigkeit (im Fall von C._____ am tt.mm. 2026, im Fall von D._____ am tt.mm. 2027). Da im Scheidungsurteil vom tt.mm.2016 (Klagebeilage 3 Dispositiv-Ziffer 3./4.) für die drei Töchter der Parteien kein Volljährigenunterhalt festgesetzt wurde, ist auch im vor- liegenden Abänderungsentscheid kein solcher festzusetzen. 6.2. Kläger 6.2.1. Einkommen Die Vorinstanz ist aufseiten des Klägers von einem anrechenbaren monat- lichen Nettoeinkommen von Fr. 5'800.00 bis Ende 2020, Fr. 5'690.00 bis Ende 2021, Fr. 5'560.00 bis Ende 2022 und Fr. 5'700.00 ab 2023 ausge- gangen (angefochtener Entscheid E. 7.3). Dagegen bringt die Beklagte zu- nächst vor, dass es nicht angehe (wie es aber die Vorinstanz getan habe), dem Kläger im Bedarf einen höheren Nahrungsbedarf anzurechnen, gleich- zeitig ihm von seiner Arbeitgeberin ausbezahlte Spesen auf der Einkom- mensseite nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dem Klä- ger ausbezahlten Verpflegungsspesen habe sich sein monatliches Einkom- men auf Fr. 5'815.00 bis Ende 2020, Fr. 5'928.40 im Jahre 2021, Fr. 5'969.65 im Jahre 2022 sowie Fr. 6'020.00 seit 2023 belaufen (Berufung S. 29 Rz. 56 f.). Der Kläger begnügt sich in seiner Berufungsantwort (S. 8) mit dem Hinweis, die Vorinstanz sei korrekt vorgegangen. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass es nicht angeht, einem Arbeitnehmer (dazu noch erhöhte) Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zuzugestehen (im Falle des Klägers hat die Vorinstanz dem Kläger für Mehrkosten aus- wärtiger Verpflegung bei erhöhtem Nahrungsbedarf als Maurer durchge- hend einen Betrag von Fr. 300.00 in der Bedarfsrechnung eingesetzt, vgl. Ziffer II.4 a und b der SchKG-Richtlinien), aber auf der Einkommensseite die dem Arbeitnehmer dafür ausbezahlte Verpflegungsspesenentschädi- gung nicht zu berücksichtigen. Lässt man – wie die Vorinstanz – für die mit einer Schwerarbeit (hier Maurertätigkeit) verbundenen Mehrkosten aus- wärtiger Verpflegung von Fr. 300.00 zu (so auch die Beklagte, vgl. Beru- fung S. 30 Rz. 60), so sind auf der Einkommensseite die Nettoeinkommen zuzüglich ausbezahlte Verpflegungsspesenentschädigung (Fr. 320.00) zu berücksichtigen. Geht man in diesem Sinne vor, resultieren im Lichte der vom Kläger verur- kundeten Lohnabrechnungen Einkommen von - Fr. 5'817.40 bzw. gerundet Fr. 5'817.00 bis Ende 2020 (Lohnabrechnungen Januar – Juli 2020 [Klagesammel- beilage 7]), - Fr. 5'928.40 bzw. gerundet Fr. 5'928.00 im Jahre 2021 (Lohnabrechnungen September bis Dezember 2021 [Repliksammelbeilage 32]), - Fr. 5'886.05 bzw. gerundet Fr. 5'886.00 im Jahre 2022 (Lohnabrechnungen Januar – Dezember 2022 [klägeri- sche Sammelbeilage 36 zur Hauptverhandlung]) und - 34 - - Fr. 6'020.70 bzw. gerundet Fr. 6'021.00 seit Januar 2023 (Lohnabrechnungen Februar 2023 [klägerische Sam- melbeilage 36 zur Hauptverhandlung], vgl. nun auch die vom Kläger als Berufungsantwortbeilage 3 ins Recht ge- legte Lohnabrechnung August 2024, die einen gleichen Bruttolohn wie 2023 in der Höhe von Fr. 6'250.00 aus- weist, in der aber neu die Kinderzulagen für alle drei Töchter enthalten sind) Diese Beträge entsprechen – mit Ausnahme des Einkommens 2022 – (fast) exakt den von der Beklagten in ihrer Berufung (S. 29 Rz. 57) errechneten (2020 Fr. 5'815.00, 2021 Fr. 5'928.40 und ab 2023 Fr. 6'020.00). Die ein- zige nennenswerte Abweichung betrifft das monatliche Nettoeinkommen im Jahr 2022, das die Beklagte statt auf Fr. 5'886.05 auf Fr. 5'969.65 ver- anschlagt. Letzterer Betrag ergibt sich zwar, wenn man den im Lohnaus- weis 2022 (klägerische Hauptverhandlungsbeilage 35) deklarierten Jahres- nettolohn von Fr. 71'096.00 durch zwölf teilt (Fr. 5'924.65), und von diesem einerseits die Kinderzulage von Fr. 275.00 subtrahiert und dafür die Ver- pflegungspauschale von Fr. 320.00 addiert. Die Differenz von Fr. 83.60 (= Fr. 5'969.65 ./. Fr. 5'886.05) entspricht dann der Krankentaggeldprämie (Fr. 37.34) und dem Abzug für "Vollzug/Weiterbildung" (Fr. 46.26), die durch die Arbeitgeberin vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden, die aber im Lohnausweis, weil steuerbar, im Nettolohn erfasst sind. Die Differenzen zwischen den soeben errechneten Nettoeinkommen und den von der Vorinstanz jedenfalls für die Zeit ab Januar 2022 ermittelten (Fr. 5'560.00 2022 und Fr. 5'700.00 ab 2023) entsprechen demgegenüber mehr oder weniger (2022) bzw. (bis auf die Abrundung auf den nächsten Franken) exakt (2023) der von der aktuellen Arbeitgeberin ausbezahlten, aber von der Vorinstanz bei der Ermittlung des Nettoeinkommens offen- sichtlich nicht berücksichtigten Verpflegungspauschale von Fr. 320.00. Während die Differenz für das Jahr 2021 nicht nachvollzogen werden kann, entspricht das von der Vorinstanz für das Jahr 2020 errechnete Monatsein- kommen von Fr. 5'800.00 bis auf Fr. 17.40 dem auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren errechneten Betrag von Fr. 5'817.40 (inkl. der von der damaligen Arbeitgeberin ausgerichteten Verpflegungspauschale von Fr. 16.00 je Mahlzeit). 6.2.2. Betreibungsrechtliches Existenzminimum 6.2.2.1. Unbestrittene Positionen Was die von der Vorinstanz angestellte Berechnung des Bedarfs des Klä- gers (angefochtener Entscheid E. 7.2) anbelangt, sind folgende Positionen in der Berufung unbestritten geblieben: - 35 - - Grundbetrag: in allen Phasen Fr. 1'200.00, - nach Abzug von D._____ Wohnkostenanteil Fr. 250.00 verbleibende Wohnkosten: Fr. 1'150.00 (2020), Fr. 1'340.00 (2021/2022) und Fr. 1'380.00 (ab 2023), - Krankenkassenprämie: Fr. 300.00 (2020) und Fr. 190.00 (2021) sowie - Arbeitsweg: Fr. 250.00 (2020), Fr. 450.00 (2021) und Fr. 600.00 (ab 2022). Ferner sind nach dem oben in E. 6.2.1 Ausgeführten – in allen Phasen – Mehrkosten auswärtiger Verpflegung in der Höhe von Fr. 300.00 zu berück- sichtigen. 6.2.2.2. KVG-Prämien (ab 2022) Die Beklagte rügt im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz für den Kläger ermittelten Existenzminima zum einen die Position Krankenkassen- prämie in den Phasen 2022 (Fr. 250.00) und ab 2023 (Fr. 160.00) (Beru- fung S. 30 Rz. 58). Diese Rügen erweisen sich als begründet: Den Replikbeilagen 24 (Police der K._____) und 26 (Verfügung betreffend Prämienverbilligung) lassen sich eine Prämie 2022 von Fr. 366.95 bzw. eine Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 133.00 entnehmen, was den von der Beklagten in der Berufung genannten Betrag von Fr. 233.95 bzw. gerundet Fr. 234.00 (so auch der Kläger selber in der Replik, act. 69) ergibt. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 250.00 rührt wohl daher, dass unter dem Titel Krankenkassenprämie auch die "Zahnarztkosten im Jahr 2022" von Fr. 172.50 (Zahnarztrechnung vom 23. November 2023, klägerische Hauptverhandlungsbeilage 46), auf die Monate verteilt mit Fr. 14.35, mitberücksichtigt wurden. Die Beklagte bringt diesbezüglich zu Recht vor, Zahnarztkosten für Routineuntersuchungen seien bei den vor- liegend gegebenen finanziellen Verhältnissen aus dem Grundbetrag zu be- zahlen (Berufung S. 30 Rz. 58), denn im Grundbetrag gemäss SchKG- Richtlinie sind auch die Körper- und Gesundheitspflege enthalten. Nur grösseren (Gesundheits-) Auslagen ist durch einen Zuschlag im Existenz- minimum Rechnung zu tragen (vgl. Ziffer II.8 der SchKG-Richtlinien). Es ist im Übrigen zu vermuten, dass auch bei der Beklagten und den Kindern entsprechende Rechnungen angefallen sind. Somit ist die vorinstanzliche Existenzminimumberechnung 2022 für den Kläger dahingehend zu ändern, dass (nur) gerundet Fr. 234.00 für die verbilligte Krankenkassenprämie auf- zunehmen sind. Der klägerischen Hauptverhandlungsbeilage 40 (Prämienrechnung der K._____ für den Monat März 2023) lässt sich für das Jahr 2023 zwar der den von der Vorinstanz (gerundet) eingesetzte Betrag von Fr. 160.15 (bzw. Fr. 160.00) entnehmen (= Prämie für klägerische Police von Fr. 401.70 ab- züglich Prämienverbilligung von Fr. 241.55). Allerdings umfasst der Betrag - 36 - von Fr. 401.70 auch die Zusatzversicherungen im Umfang von Fr. 19.50 (vgl. die ebenfalls als Teil der erwähnten Beilage 40 verurkundete Police). Damit ist mit der Beklagten ab Januar 2023 von einer monatlichen KVG- Prämienbelastung von gerundet Fr. 140.00 auszugehen. 6.2.2.3. Arbeitswegkosten / Parkplatz Weiter beanstandet die Beklagte im Zusammenhang mit den von der Vor- instanz für den Kläger angestellten Bedarfsrechnungen, dass dem Kläger über die Kosten des Arbeitswegs (Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuer, - versicherung etc.) hinaus auch noch Fr. 100.00 Parkplatzmiete zugestan- den worden seien. Dieser Befund gelte für alle Phasen, insbesondere aber für die Zeit ab Januar 2023, weil so der maximale Betrag für Ausgaben bei einem Auto mit Kompetenzcharakter von Fr. 600.00 überschritten werde (Berufung S. 30 Rz. 59). Der von der Vorinstanz (unter Hinweis auf SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2013, Rz. 2.120) und der Be- klagten referenzierte Maximalbetrag von Fr. 600.00 für Arbeitswegkosten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2 S. 22), (auch) wenn einem Auto – wie unbestrittenermassen im vorliegenden Fall – Kompetenzcharakter zu- kommt, entstammt dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Ziff. III/3.4.e). Eine entsprechende Höchstgrenze findet sich allerdings in den aargauischen Richtlinien nicht, und es entspricht auch nicht der Ge- richtspraxis, die Arbeitswegkosten – unter Vorbehalt eklatanter Unverhält- nismässigkeit – auf einen Maximalbetrag zu beschränken. Vielmehr wer- den nach der Praxis für den Fall, dass ein Auto Kompetenzcharakter auf- weist, die separat ausgewiesenen Kosten für einen Parkplatz zusätzlich zu den massgebend durch die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort be- stimmten Arbeitswegkosten (im engeren Sinn) im Existenzminimum be- rücksichtigt. Nachdem die vorinstanzliche Berechnung der letzteren inkl. der vorinstanzlichen Deckelung vom Kläger nicht gerügt ist, kann es dabei sein Bewenden haben. Allerdings ist mit der Vorinstanz zusätzlich die Park- platzmiete von Fr.100.00 (Klagebeilagen 8 und 9) zu berücksichtigen. 6.2.3. "erste" Überschüsse Damit ergeben sich für den Kläger folgende Bedarfszahlen: 2020 2021 2022 seit 2023 Grundbetrag 1'200 1'200 1'200 1'200 Wohnkostenanteil 1'150 1'340 1'340 1'380 KVG-Prämie 300 190 234 140 Mehrkosten auswärti- 300 300 300 300 ger Verpflegung Parkplatz 100 100 100 100 Arbeitsweg 250 450 600 600 - 37 - Total 3'300 3'580 3'774 3'720 Unter Berücksichtigung seiner Einkommen von (gerundet) Fr. 5'817.00 bis Ende 2020, Fr. 5'928.00 im Jahre 2021, Fr. 5'886.00 im Jahre 2022 und Fr. 6'021.00 seit Januar 2023 resultieren "erste" (d.h. aus der Gegenüber- stellung des Einkommens und des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vor familienrechtlichen Erweiterungen [Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, VVG-Prämien, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2]) Überschüsse von - Fr. 2'517.00 bis Ende 2020, - Fr. 2'348.00 im Jahre 2021, - Fr. 2'112.00 im Jahre 2022 und - Fr. 2'301.00 ab 2023. Mit ihrer Noveneingabe vom 19. September 2024 (S. 5 f. Rz. 13 ff.) argu- mentiert die Beklagte neu damit, aus den Bankkontoauszügen des Klägers für die Monate Juni bis und mit August 2024 ergebe sich, dass dessen Be- darf nicht so hoch, wie von ihm geltend gemacht, ausfalle. Ausweislich der Kontoauszüge habe es der Kläger trotz der Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.00 an C._____ und E._____, einer Überweisung von Fr. 300.00 auf ein Sparkonto, der Zahlung von nicht periodischen Rechnungen für Se- rafe (Fr. 335.00), Strom (Fr. 380.00) und Steuern (Fr. 150.00) sowie eines Hotelaufenthalts (Fr. 110.66) geschafft, Überschüsse zu erzielen. Dies ist nicht zu hören. Abgesehen davon, dass – entgegen der allenfalls von der Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. Noveneingabe S. 5 Rz. 13 in fine) – keine Mankosituation vorlag (der Kläger hatte bei einem Überschuss von Fr. 2'300.70 und einem Bedarf von D._____ in der Höhe von Fr. 599.00 der Beklagten Fr. 1'400.00 an den Unterhalt von C._____ und E._____ zu be- zahlen), ist festzustellen, dass der Kontostand vom 31. Mai 2024 bis 30. August 2024 von Fr. 1'499.53 auf Fr. 1'365.21 leicht gesunken ist und somit keine Überschüsse generiert wurden. Zweitens ist es Sache eines Unterhaltsschuldners, wie er die nicht monatlich anfallenden Haushaltspo- sitionen wie Strom, Serafe und Steuern aus dem ihm zur Verfügung ste- henden, unter Umständen knappen Mitteln (Grundbetrag und geringfügiger Überschuss) bestreitet. Auch ein einmaliger Hotelaufenthalt von Fr. 110.66 und eine Überweisung auf ein Sparkonto von Fr. 300.00 sind bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht auffällig. 6.3. Beklagte 6.3.1. Für die Beklagte hat die Vorinstanz folgende Einkommen und betreibungs- rechtlichen Existenzminima errechnet (angefochtener Entscheid E. 7.1.1): Bis 12/20 01/21 – 09-12/22 01/23 – Ab 08/26 08/22 07/26 Einkommen 690 1'190 1'380 2'330* 3'750** - 38 - Existenzmini- 2'073 2'073 2'100 2'214 2'214 mum Über- 1'383 883 720 116 1'536 schuss/Manko *tatsächlicher Lohn bei 50 %-Pensum (nach Lehrabschluss) **hypothetischer Lohn 80 %-Pensum (offenbar Fr. 2'330.00 : 5 x 8 = Fr. 3'728.00) 6.3.2. Demgegenüber geht die Beklagte in ihrer Berufung (S. 23 ff. Rz. 39 ff.) grundsätzlich von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen aus: Bis 09/21- 09- 01- 01/24- ab 08/26 08/21 08/22 12/22 12/23 07/26 Einkommen 850* 1'200* 2'195** 2'195** 2'195** 3'512*** Bedarf 2'253 2'253 2'190 2'304 2'348 2'348 Überschuss/ 1'403 1'053 5 109 153 1'164 Manko *Bruttolöhne im zweiten und dritten Lehrjahr **Nettolohn nach Lehrabschluss (gerundet von Fr. 2'194.80) ***hypothetischer Nettolohn bei Erwerbspensum 80 % (Fr. 2'194.80 : 5 x 8) Hinsichtlich ihres Einkommens machte sie aber geltend, dass sie seit 12. April 2024 unverschuldet zu 100 % arbeitsunfähig sei und voraussicht- lich weiter bleiben werde. Sie habe deshalb bereits ihre Arbeitsstelle verlo- ren. Da ihre berufliche Zukunft derzeit nicht abgeschätzt werden könne, dürfe ihr bis auf Weiteres lediglich das derzeitige Krankentaggeldeinkom- men von Fr. 1'632.75 (Berufungsbeilage 19) angerechnet werden (Beru- fung S. 27 f. Rz. 49 ff.). Mit Noveneingabe vom 22. April 2025 teilte die Beklagte dann aber mit, dass sie am 7. April 2025 wieder eine Stelle in einem 50 %-Pensum angetreten habe, in der sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'250.00 verdiene, dem ein Nettoeinkommen von Fr. 1'900.00 entspre- chen dürfte. 6.3.3. Manko von Klageeinleitung bis Lehrabschluss bzw. bis Ende September 2022 Offenkundig bestand aufseiten der Beklagten bis zum Lehrabschluss (Ende Juli 2022) bzw. bis September 2022 (vgl. die Aussage der Beklagten in der Parteibefragung, sie sie habe nach der Lehre "Okt. bis Dez. 2022 im Lehr- betrieb [Spital G._____, T._____] in einem 50 %-Pensum angefangen", act. 104) ein Manko. Damit fällt mangels Leistungsfähigkeit ein Barunter- halt an die Töchter und insbesondere an die beim Kläger lebende D._____ von vornherein ausser Betracht (BGE 147 III 265 E. 7.4). 6.3.4. Finanzielle Verhältnisse nach Lehrabschluss bzw. ab Oktober 2022 bzw. bis zum Eintritt Arbeitsunfähigkeit (April 2024) 6.3.4.1. Einkommen Nach dem Abschluss ihrer Lehre bzw. ab Oktober 2022 versah die Be- klagte ein 50 %-Pensum am Spital G._____, T._____. Ausweislich der - 39 - Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 (beklagtische Hauptverhandlungsbeilagen 20 und 21) belief sich ihr monatliches Netto- einkommen inkl. des anteiligen 13. Monatslohns sowie der 50 %-Familien- zulage von Fr. 135.00 auf gerundet Fr. 2'343.00 (Fr. 2'362.50 [Bruttolohn bei 50 %-Pensum] x 13 : 12 x 0.919005 [Sozialversicherungsabzüge von insgesamt 8.0995 %] ./. Fr. 144.25 [BVG-Beitrag: Fr. 118.60 + Fr. 25.65] + Fr. 135.00 [50%-Familienzulage]). 6.3.4.2. Betreibungsrechtliches Existenzminimum 6.3.4.2.1. Diesem Einkommen stand gemäss Vorinstanz ein Bedarf von Fr. 2'100.00 bis Ende 2022 und Fr. 2'214.00 seit Januar 2023 gegenüber (hälftiger Ehe- gattengrundbetrag von Fr. 850.00, Wohnkostenanteil von Fr. 790.00, KVG- Prämie Fr. 380.00 bis Ende 2022 bzw. Fr. 494.00 seit Januar 2023: Arbeits- weg/Abonnement Fr. 80.00) (angefochtener Entscheid E. 7.1.1). 6.3.4.2.2. Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Die Beklagte moniert, dass in ihrem Bedarf keine Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung berücksichtigt worden seien; denn wie die Vorinstanz an sich richtig erkannt habe, habe ihr Arbeitsweg bei Benützung des öffentli- chen Verkehrs 30 Minuten betragen; dieser Arbeitsweg sei aber zu lange, als dass sich die Beklagte zu Hause hätte verpflegen können; bei einem 50 %-Pensum seien Fr. 90.00 für die auswärtige Verpflegung angemessen (Berufung S. 23 f. Rz. 40). Zwar besteht bei Verrichtung eines 50 %-Pensums die Möglichkeit, die Ar- beit jeweils am Morgen zu verrichten, sodass die Mahlzeiten nach der Rückkehr von der Arbeit eingenommen werden können. Die Beklagte hat allerdings in der Parteibefragung angegeben, dass sie tageweise arbeite (meistens montags, dienstags und donnerstags, manchmal auch mitt- wochs; act. 104). Damit ist der Beklagten in diesem Punkt Recht zu geben und ihr – jedenfalls für die Vergangenheit – Fr. 90.00 für auswärtige Ver- pflegung zuzugestehen. 6.3.4.2.3. Wohnkostenanteil Auf der anderen Seite vermag der von der Vorinstanz für die Beklagte ein- gesetzte Wohnkostenanteil von Fr. 790.00 (zwei Drittel [Fr. 1'290.00] der Wohnkosten on Fr. 1'935.00 [Mietvertrag vom 19. Mai 2020, Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021] abzüglich der Wohnkostenan- teile von C._____ und E._____ in der Höhe von je Fr. 250.00) nicht zu überzeugen. Es ist nicht einzusehen und es wird von der Vorinstanz und/oder Beklagten auch nicht begründet, wieso ihr Wohnkostenanteil (deutlich) höher sein soll als derjenige des Ehemannes und der gemeinsa- men Tochter F._____ zusammen (Fr. 645.00 = Fr. 1'935.00 ./. Wohnkos- tenanteile von Beklagter, C._____ und E._____ von Fr. 790.00 und 2 x Fr. 250.00). Vielmehr erscheint es angezeigt, von den gesamten - 40 - Wohnkosten (Fr. 1'935.00) die Wohnkostenanteile der im Haushalt leben- den Kinder (3 x Fr. 250.00) abzuziehen und den verbleibenden Rest (Fr. 1'185.00) hälftig aufzuteilen, was einen Wohnkostenanteil der Beklag- ten von Fr. 592.50 ergibt. 6.3.4.2.4. KVG-Prämien Zudem ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz bei den KVG-Prämien die Prämienverbilligung von Fr. 84.00 (Klageantwort act. 54 sowie Beilage 5 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021) nur bis und mit 2022 an- statt bis und mit Juni 2024 (Einstellungsverfügung, Berufungsbeilage 11) berücksichtigt hat. Damit ist für das Jahr 2023 von einer verbilligten Prämie von Fr. 409.70 (= Fr. 493.70 [beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 30] ./. Fr. 84.00) und für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 einer eben- solchen von Fr. 454.25 (= Fr. 538.25 [Berufungsbeilage 16]) ./. Fr. 84.00) auszugehen. Ab Juli 2024 ist die volle Prämie von Fr. 538.25 einzusetzen. 6.3.4.2.5. Damit ergeben sich für die Zeit ab Oktober 2022 folgende gerundeten be- treibungsrechtlichen Existenzminima für die Beklagte: Fr. 1'994.00 bis Ende 2022 (Fr. 850.00 [hälftiger Ehegattengrundbetrag], Fr. 592.50 [Wohnkostenanteil], Fr. 381.65 [KVG-Prämie], Fr. 90.00 [Mehr- kosten auswärtiger Verpflegung], Fr. 80.00 [Arbeitsweg/Abonnement]), Fr. 2'022.00 im Jahr 2023 (Erhöhung der immer noch verbilligten KVG-Prä- mie um Fr. 28.05 von Fr. 381.65 auf Fr. 409.70 [= Fr. 493.70 ./. Fr. 84.00]) und Fr. 2'067.00 in den Monaten Januar bis und mit März 2024 (Erhöhung der immer noch verbilligten Prämie um Fr. 44.55 von Fr. 409.70 auf Fr. 454.25 [Fr. 538.25 ./. Fr. 84.00]). 6.3.4.3. "erste" Überschüsse Beim Einkommen von Fr. 2'343.00 resultieren so "erste" Überschüsse der Beklagten von Fr. 349.00 von Oktober 2022 bis Ende 2022, Fr. 321.00 im Jahr 2023 und Fr. 276.00 in den Monaten Januar bis und mit März 2024. 6.3.5. Arbeitsunfähigkeit seit April 2024 6.3.5.1. Von 12. April 2024 bis und mit 8. April 2025 war die Beklagte ausgewiese- nermassen 100 % arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Juli 2024 [Berufungsbeilage 18] sowie – auf gerichtliche Aufforderung [Verfü- gung vom 9. Januar 2025] – mit Eingabe 16. Januar 2025 verurkundete weitere Arbeitszeugnisse [Beilagen 1-6] sowie Bericht von Dr. L._____ vom 13. Januar 2025 [Beilage 7], wonach die Beklagte aufgrund einer schweren psychiatrischen Erkrankung 100 %ig arbeitsunfähig sei [insbesondere im - 41 - ursprünglichen beruflichen Tätigkeitsfeld], wobei eine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit unter anderen Umständen angesichts der derzeitigen Situation nicht möglich sei). In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2025 zur beklagtischen Eingabe vom 16. Januar 2025 äussert zwar der Kläger die Auffassung, dass die eingereichten Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit "nicht ins Recht zu fassen" und im Rahmen der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils unbeachtlich seien. Denn da die Vorinstanz der Beklagten erst ab August 2026 ein ent- sprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet habe, sei das ihr an- gerechnete hypothetische Einkommen im Verhältnis zum Kläger erst ab je- nem Zeitpunkt relevant. Es erschliesst sich nicht, was der Kläger mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten ist für den ganzen Zeitraum, für den es Unterhalt festzuset- zen gilt, von Relevanz, zumal dann, wenn auch auf Seiten der Beklagten ein Überschuss gegeben ist. Die Vorinstanz hat aber im angefochtenen Entscheid schon für die Zeit ab Januar 2023 einen Überschuss aufseiten der Beklagten ermittelt (angefochtener Entscheid E. 7.1.1). Damit ist für die Zeit vom 12. April 2024 bis und mit 8. April 2025 bzw. – zeitlich etwas vereinfacht – für die Zeit von April 2024 bis und mit März 2025 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beklagten auszuge- hen. 6.3.5.2. Dabei ist der Beklagten ab April 2024 zunächst nur das Erwerbsersatzein- kommen anzurechnen, das sie aufgrund der von ihrer früheren Arbeitgebe- rin, der G._____ AG, abgeschlossenen Taggeldversicherung erhalten hat. Ausweislich der Sammelbeilage 9 zur Eingabe vom 16. Januar 2025 erhielt die Beklagte in den Monaten April 2024 bis und mit Juli 2024 netto Fr. 1'632.75 bzw. gerundet Fr. 1'633.00 ausbezahlt (die Auszahlung betrug im April 2024 zwar Fr. 2'367.75, umfasste aber im Gegensatz zu den Mo- naten Mai bis und mit Juli auch einen Betrag von insgesamt Fr. 735.00 für Erziehungs-, Kinder- und Ausbildungszulagen). Nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses (offenbar per Ende Juli 2024) erhielt die Beklagte die Taggelder direkt ausbezahlt, und zwar alternierend Fr. 2'085.00 (in den Mo- naten mit 30 Tagen) und Fr. 2'154.50 (in den Monaten mit 31 Tagen), im Durchschnitt somit gerundet Fr. 2'120.00 (vgl. Sammelbeilage 8 zur Ein- gabe vom 16. Januar 2025). 6.3.5.3. Da während der Arbeitsunfähigkeit keine Gewinnungskosten anfielen, be- lief sich der Bedarf der Beklagten in den Monaten April bis und mit Juni 2024 auf Fr. 1'897.00 (Fr. 850.00 [hälftiger Ehegattengrundbetrag], Fr. 592.50 [Wohnkostenanteil], Fr. 454.25 [verbilligte KVG-Prämie: Fr. 538.25 ./. Fr. 84.00]) bzw. Fr. 1'981.00 ab Juli 2024 (zufolge Wegfalls - 42 - der Prämienverbilligung). Es ergibt sich somit für die Monate April 2024 bis und mit Juli 2024 ein Manko (Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 1'633.00 bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'897.00 [April bis Juni] bzw. Fr. 1'981.00 [Juli]) und für die Monate August 2024 bis und mit März 2025 ein "erster" Überschuss von Fr. 139.00 (Erwerbsersatzein- kommen von Fr. 2'120.00 bei einem Existenzminimum von Fr. 1'981.00). 6.3.6. Seit 9. April 2025 geht die Beklagte wieder einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nach (beklagtische Noveneingabe vom 22. April 2025). Ge- mäss Arbeitsvertrag (Beilage 1 zur Noveneingabe) beträgt der Bruttolohn Fr. 2'250.00 (ohne 13. Monatslohn). Entgegen der von der Beklagten ver- tretenen Auffassung ist bei einem solchen Bruttolohn nicht nur mit einem Nettoeinkommen von Fr. 1'900.00, sondern einem solchen in der Höhe von Fr. 2'070.00 zu rechnen (Fr. 2'250.00 x 0.92 bei 8 % Sozialversicherungs- abzügen wie zuletzt im G._____ Spital, vgl. Beilage 20 zur beklagtischen Hauptverhandlungsbeilage). Dies nachdem ihr Jahresbruttolohn mit Fr. 27'000.00 [= 12 x Fr. 2'250.00] den Koordinationsabzug gemäss Art. 8 BVG von aktuell Fr. 26'460.00 um lediglich Fr. 540.00 übersteigt, sodass Beiträge an die berufliche Vorsorge vernachlässigt werden können. Mit ei- nem Nettolohn von Fr. 2'070.00 vermag aber die Beklagte ihr betreibungs- rechtliches Existenzminimum in mutmasslich gleicher Höhe (vgl. E. 6.3.4.2.5 in fine) zu bestreiten. Ein "erster" Überschuss besteht somit nicht mehr. 7. Unterhaltsberechnungen 7.1. Den nachfolgend gestützt auf die oben ermittelten Einkommens- und Be- darfszahlen (letztere im Sinne betreibungsrechtlicher Existenzminima) vor- zunehmenden Unterhaltsberechnungen ist Folgendes vorauszuschicken: Die Unterhaltspflicht der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf die drei aus der Ehe mit dem Kläger stammenden Töchter, sondern auch auf ihre Toch- ter aus der aktuellen Ehe (F._____, geboren am tt.mm. 2016). Allerdings übersteigt das Einkommen ihres Ehemannes mit Fr. 4'665.00 (= Fr. 4'900.00 x 0.917 [Sozialversicherungsbeiträge von ca. 8.3 %] x 13 : 12 ./. Fr. 201.85 [BVG-Beitrag], beklagtische Hauptverhandlungsbeilagen 23-25, vgl. auch Klageantwortbeilagen 12 und 13]) seinen Bedarf von Fr. 1'942.50 (hälftiger Ehegattengrundbetrag Fr. 850.00, Wohnkostenanteil Fr. 592.50, KVG-Prämie ca. Fr. 500.00, da sich sein Arbeitsplatz [[…], T._____] nur gut 200 m von seiner Wohnung entfernt befindet und er somit den Arbeitsweg zu Fuss zurücklegen und das Mittagessen zu Hause ein- nehmen kann, sind keine Kosten für den Arbeitsweg oder Mehrkosten aus- wärtiger Verpflegung zu gewähren), den Unterhaltsbeitrag von Fr. 485.00 für seine voreheliche Tochter N._____ (vgl. Klageantwortbeilage 10 und beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 44) sowie den auf sein Einkom- men und F._____ Kinderzulage entfallenden Anteil (knapp 54 % bzw. - 43 - Fr. 240.00) an den Steuern von ca. Fr. 450.00 und Fr. 100.00 Kommunika- tions- und Versicherungspauschale (als Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) um knapp Fr. 1'900.00. Damit vermag er F._____ (nicht durch ihre Kinderzulage gedeckten) Unter- halt von ca. Fr. 925.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohnkostenanteil Fr. 250.00 + KVG-Prämie ca. Fr. 150.00 + Fremdbetreuungskosten ca. Fr. 400.00 ./. Kinderzulage von Fr. 275.00) zu decken und es verbleiben Mittel in der Höhe von rund Fr. 1'000.00, mit denen er sich und F._____ einen mindestens ebenbürtigen Lebensstandard, wie er im Folgenden für die gemeinsamen Kinder der Parteien errechnet wird, ermöglichen kann. 7.2. Klageeinleitung bis und mit September 2022 Bis Ende September 2022 reichen die einzig aufseiten des Klägers gege- benen ("ersten") Überschüsse von Fr. 2'517.00 (2020), Fr. 2'348.00 (2021) und Fr. 2'112.00 (2022) (vgl. oben E. 6.2.3) zwar aus, um die betreibungs- rechtlichen Existenzminima aller Töchter exkl. Fremdbetreuungskosten zu decken, allerdings nicht ganz, um auch noch die Fremdbetreuungskosten (nur bei D._____ und E._____ anfallend) vollständig zu bestreiten (vgl. dazu oben 6.1.3 in fine). Dafür fehlten Fr. 45.00 (= Fr. 2'562.00 ./. Fr. 2'517.00) bis Ende 2020, Fr. 139.00 (= Fr. 2'487.00 ./. Fr. 2'348.00) im Jahr 2021 und Fr. 331.00 (= Fr. 2'443.00 ./. Fr. 2'112.00) bis und mit Sep- tember 2022. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern ist zunächst der Barunterhalt aller Kinder ohne Betreuungskosten zu bestreiten und erst aus einem allfällig verbleibenden Rest die Betreuungskosten (inkl. allfälliger Be- treuungsunterhalt an den anderen Elternteil); ein allfälliges Manko ist dabei grundsätzlich gleichmässig aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; HARTMANN, a.a.O., S. 106). Dem- gemäss ist der Kläger zu verpflichten, für C._____ und E._____ mit Wir- kung ab 18. September 2020 bis und mit September 2022 neu folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C._____: 2020/2021/2022: Fr. 625.00 ([hier und im Folgenden mathematisch auf Fr. 5.00] gerundeter ungedeckter Barbedarf [ohne – nicht existente – Fremdbetreuungskosten]) E._____: 2020: Fr. 427.00 (ungedeckter Barbedarf) zuzüglich Fr. 377.50 (= Fr. 400.00 Fremdbetreuungskosten ./. Fr. 22.50 [Hälfte von Fr. 45.00]), total gerundet Fr. 805.00 2021: Fr. 427.00 (ungedeckter Barbedarf) zuzüglich Fr. 330.50 (= Fr. 400.00./. Fr. 69.50 [Hälfte von Fr. 139.00]), total gerundet Fr. 760.00 2022 (bis und mit September): Fr. 427.00 (ungedeckter Barbedarf) zuzüg- lich Fr. 234.50 (= Fr. 400.00 ./. Fr. 165.50 [Hälfte von Fr. 331.00]), total gerundet Fr. 660.00 - 44 - Die (monatliche) Unterdeckung (vgl. Art. 301a lit. c ZPO in Verbindung mit BGE 147 III 265 E. 7.2) bei E._____ (und D._____) entspricht der anderen Hälfte, d.h. Fr. 22.50 (2020), Fr. 69.50 (2021), Fr. 165.50 (Januar bis Sep- tember 2022). 7.3. Oktober 2022 bis und mit Dezember 2022 Im Oktober 2022 trat erstmals auch aufseiten der Beklagten ein ("erster") Überschuss, und zwar in der Höhe von Fr. 349.00 (= Fr. 2'343.00 ./. Fr. 1'994.00) hinzu (vgl. oben E. 6.3.4.3), der ebenfalls zur Bestreitung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter heranzuziehen ist, und zwar vollumfänglich, zumal der Kläger mit einer vollen Erwerbstätigkeit und der Obhut über eine Tochter eine gleichwertige Leistung erbringt wie die Beklagte mit einer 50 %-Tätigkeit und der Obhut über die beiden anderen Töchter (vgl. oben E. 5.2). Die beiden ("ersten") Überschüsse von zusam- men Fr. 2'461.00 (= Fr. 2'112.00 + Fr. 349.00) reichen im Wesentlichen aus, um die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter ein- schliesslich der Fremdbetreuungskosten (von D._____ und E._____) in der Höhe von insgesamt Fr. 2'443.00 zu decken. Dem Kläger sind in dieser Situation die Mittel zu belassen, um D._____ betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum von Fr. 989.00 vollumfänglich zu bestreiten. Die verbleiben- den Fr. 1'123.00 (= Fr. 2'112.00 ./. Fr. 989.00) hat er proportional zu den Bedarfen von C._____ (Fr. 627.00) und E._____ (Fr. 827.00), zusammen Fr. 1'454.00, als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, d.h. gerundet Fr. 485.00 im Fall von C._____ und Fr. 640.00 im Fall von E._____ (= Fr. 1'123.00 : Fr. 1'454.00 x Fr. 627.00 bzw. Fr. 827.00). Für deren Unterhalt im Umfang der Differenzbeträge von Fr. 142.00 (= Fr. 627.00 ./. Fr. 485.00) im Fall von C._____ und Fr. 187.00 (= Fr. 827.00 ./. Fr. 640.00) im Fall von E._____ hat die Beklagte mit ihrem "ersten" Überschuss von Fr. 349.00 aufzukom- men. 7.4. Januar 2023 bis und mit Juli 2023 In dieser Phase verbleibt bei einer Gegenüberstellung der ("ersten") Über- schüsse der Parteien von Fr. 2'622.00 (Kläger Fr. 2'301.00 [= Fr. 6'021.00 ./. Fr. 3'720.00]; Beklagte Fr. 321.00 [= Fr. 2'343.00 ./. Fr. 2'022.00]) und der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter von insgesamt Fr. 2'493.00 ein Betrag von Fr. 129.00. Damit kann das be- treibungsrechtliche Existenzminimum erweitert werden um einen Teil der Steuerbelastung. Die ungefähren Steuerbelastungen der Parteien betra- gen beim Kläger Fr. 80.00 (vgl. klägerische Hauptverhandlungsbeilage 47) und bei der Beklagten Fr. 112.50 (25 % der Steuerbelastung ihres Haus- halts von ungefähr Fr. 450.00). Der Steueranteil von C._____ beträgt rund Fr. 30.00 und jener von E._____ Fr. 60.00 (für D._____ ist kein Steueranteil zu ermitteln, weil ihr keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, vgl. oben E. 5.2 in fine). Mit Blick auf den Überschuss von Fr. 129.00 über das betreibungsrechtliche Existenzminimum können davon proportional be- rücksichtigt werden: Fr. 36.50 (Kläger), Fr. 51.40 (Beklagte), Fr. 13.70 - 45 - (C._____) und Fr. 27.40 (E._____). Damit hat der Kläger an den Unterhalt der unter der Obhut der Beklagten stehenden Töchter insgesamt Unterhalt in der Höhe von gerundet Fr. 1'265.00 (= Fr. 6'021.00 [Einkommen Klä- ger] ./. Fr. 3'720.00 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Kläger] ./. Fr. 999.00 [ungedecktes betreibungsrechtliches Existenzminimum D._____] ./. Fr. 36.50 [für seine Steuern]) zu bezahlen, und zwar gerundet Fr. 545.00 an C._____ und Fr. 720.00 an E._____. Die Differenz von Fr. 115.70 (Fr. 647.00 + Fr. 13.70 ./. Fr. 545.00) im Fall von C._____ und Fr. 154.40 (= Fr. 847.00 + Fr. 27.40 ./. Fr. 720.00) im Fall von E._____ hat die Beklagte aus ihrem Überschuss über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum an den Unterhalt der beiden beizusteuern. 7.5. August/September 2023 In dieser Phase verbleibt bei einer Gegenüberstellung der ("ersten") Über- schüsse der Parteien von – unverändert – Fr. 2'622.00, aber tieferen Exis- tenzminima der Töchter von insgesamt Fr. 1'843.00 ein Betrag von Fr. 779.00. Mit diesen Mitteln kann das Existenzminimum der Beteiligten auf das vollständige familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden (Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, VVG-Prämien BGE 147 III 265 E. 7.2). Für die Steuern sind beim Kläger Fr. 80.00, bei der Beklagten Fr. 112.50, bei C._____ Fr. 30.00 und E._____ Fr. 60.00 einzu- setzen (vgl. oben E. 7.4). Als Kommunikations- und Versicherungspau- schale sind bei beiden Parteien je Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Dazu kommen die VVG-Prämien von Fr. 78.10 bei D._____ (klägerische Haupt- verhandlungsbeilage 39) und von Fr. 19.50 beim Kläger (klägerische Hauptverhandlungsbeilage 40). Bei den restlichen Familienmitgliedern sind keine VVG-Prämien ausgewiesen. Dem Kläger bleiben aus seinem Über- schuss Fr. 1'424.40 (= Fr. 6'021.00 [Einkommen Kläger] ./. Fr. 3'720.00 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Kläger] ./. Fr. 599.00 [ungedeck- tes betreibungsrechtliches Existenzminimum D._____] ./. Fr. 80.00 [Steu- ern] ./. Fr. 100.00 [Kommunikations- und Versicherungspauschale] ./. Fr. 78.10 [VVG-Prämie D._____] ./. Fr. 19.50 [VVG-Prämie Kläger]). Dem- gegenüber verbleibt der Beklagten nur ein geringfügiger Überschuss von Fr. 108.50 (= Fr. 2'343.00 [Einkommen] ./. Fr. 2'022.00 [betreibungsrechtli- ches Existenzminimum Beklagte] ./. Fr. 112.50 [Steuern] ./. Fr. 100.00 [Kommunikations- und Versicherungspauschale]). Es rechtfertigt sich da- mit in dieser Phase, das gesamte ungedeckte familienrechtliche Existenz- minimum von C._____ und E._____ vom Kläger tragen zu lassen. Dieses beträgt bei C._____ Fr. 427.00 (Fr. 397.00 [betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum] + Fr. 30.00 [Steueranteil]) und bei E._____ Fr. 907.00 (Fr. 847.00 + Fr. 60.00), insgesamt ausmachend Fr. 1'334.00. Dem Kläger verbleibt nach Deckung dieser familienrechtlichen Existenzminima noch ein Betrag von rund Fr. 90.00. Angesichts dieses nur marginalen Über- schusses, der sich in ähnlicher Höhe wie der Überschuss der Beklagten befindet, rechtfertigt es sich, diesen dem Kläger zu belassen resp. auf eine Überschussverteilung in dieser Phase zu verzichten. Es resultieren somit - 46 - gerundete Unterhaltsbeiträge von Fr. 425.00 bei C._____ und Fr. 905.00 bei E._____. 7.6. Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 In dieser Phase resultiert bei im Vergleich zur Vorphase (August/Septem- ber 2023) unveränderten Einkommen und betreibungsrechtlichen Existenz- minima der Parteien, aber bei um Fr. 200.00 höheren betreibungsrechtli- chen Existenzminima der Töchter von Fr. 2'043.00 ein massgeblicher ("ers- ter") Überschuss von Fr. 579.00 (= Fr. 2'622.00 ./.Fr. 2'043.00). Das reicht gerade knapp zur Deckung der familienrechtlichen Erweiterungen (vgl. dazu oben E. 7.5). Dem Kläger verbleiben vor Berücksichtigung der Unter- haltsbeiträge für C._____ und E._____ auch in dieser Phase Fr. 1'424.40. Er vermag daraus die familienrechtlichen Existenzminima von C._____ (Fr. 427.00) und E._____ (Fr. 1'107.00) nicht ganz zu decken, sondern nur proportional mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 395.00 für C._____ und Fr. 1'030.00 für E._____. Die Differenz hat die Beklagte aus ihrem ("ers- ten") Überschuss zu tragen. 7.7. Januar 2024 bis und mit März 2024 In dieser Phase reduziert sich der ("erste") Überschuss zufolge Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beklagten um Fr. 45.00 (von Fr. 2'022.00 auf Fr. 2'067.00) und Erhöhung der betreibungsrechtli- chen Existenzminima aller Töchter um Fr. 18.00 (von Fr. 2'043.00 auf Fr. 2'061.00) auf Fr. 516.00. In dieser Phase können daher die VVG-Prä- mien (Fr. 19.50 beim Kläger Fr. 78.10 bei D._____, bei den anderen Fami- lienmitgliedern fallen keine VVG-Prämien an) nicht berücksichtigt werden. Der Überschuss des Klägers vor Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und E._____ beträgt damit Fr. 1'522.00 (Fr. 1'424.40 + Fr. 19.50 + Fr. 78.10). Er vermag daraus die familienrechtlichen Existenz- minima von C._____ (Fr. 432.00) und E._____ (Fr. 1'120.00) nicht ganz zu decken, sondern nur proportional mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 425.00 für C._____ und Fr. 1'100.00 für E._____. Die Differenz hat die Beklagte aus ihrem ("ersten") Überschuss zu tragen. 7.8. April 2024 bis und mit März 2025 In beiden darauf folgenden Phasen (April bis und mit Juli 2024 sowie Au- gust 2024 bis und mit Juli 2025) sind zwar Veränderungen gegeben, doch betreffen diese im Wesentlichen nur die Beklagte. Diese war von April 2024 bis und mit März 2025 vollständig arbeitsunfähig. Ihre Einkünfte beliefen sich in den Monaten April bis und mit Juli 2024 auf Fr. 1'633.00, danach betrugen sie (durchschnittlich) Fr. 2'120.00 (vgl. E. 6.3.5). Der erste Betrag reicht(e) zur Deckung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von gerundet Fr. 1'897.00 (Fr. 850.00 [hälftiger Ehegattengrundbetrag] + Fr. 592.50 [Wohnkostenanteil] + Fr. 454.25 [verbilligte Krankenkassenprä- mie]) von April bis und mit Juni 2024 und Fr. 1'981.00 (Fr. 850.00 + Fr. 592.50 + Fr. 538.25 [nicht mehr verbilligte Krankenkassenprämie]) im - 47 - Juli 2024 nicht aus (vgl. E. 6.3.5.3). Zwar ist für die Zeit ab Juli 2024 ein ("erster") Überschuss über das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu konstatieren. Jedoch deckt dieser mit Fr. 139.00 im Wesentlichen nur ge- rade den von der Beklagten zu tragenden Anteil an den Steuern ihres Haushalts (Fr. 112.50). Sie kann sich damit nicht mehr an der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Töchter beteiligen. Demgegenüber bleiben die finanziellen Verhältnisse des Klägers und der Töchter gleich bis auf einen Unterschied von Fr. 26.00. Er verfügt nach De- ckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima von sich und der Töchter über einen Überschuss zur teilweisen Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums (["erster"] Überschuss von Fr. 2'301.00 ./. betreibungs- rechtliche Existenzminima der Töchter von Fr. 2'061.00 [bis und mit Juli 2024] bzw. Fr. 2'087.00 [ab August 2024]) von Fr. 240.00 (bis und mit Juli 2024) bzw. Fr. 214.00 (ab August 2024). Damit stehen genügend Mittel zur Verfügung zur Deckung der Steueranteile der Beteiligten (während die Kommunikations- und Versicherungspauschale dem Kläger nur noch teil- weise zugestanden werden kann. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und E._____ entsprechen damit ihren ungedeckten familienrechtlichen Exis- tenzminima (betreibungsrechtliche Existenzminima zzgl. Steueranteile) und betragen bei C._____ Fr. 430.00 (Fr. 402.00 + Fr. 30.00) und bei E._____ Fr. 1'120.00 (Fr. 1'060.00 + Fr. 60.00). 7.9. April 2025 bis und mit Juli 2025 In dieser Phase bleiben die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien im Vergleich zur Vorphase unverändert (Kläger Fr. 3'720.00, Be- klagte Fr. 1'981.00), ebenso das Einkommen des Klägers (Fr. 6'021.00). Dagegen reduziert sich das Einkommen der Beklagten auf Fr. 2'070.00 (ge- genüber Fr. 2'120.00 in der Vorphase, vgl. E. 6.3.6). Insgesamt ergibt sich ein Überschuss der Familie über das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum von Fr. 303.00 (= Fr. 6'021.00 + Fr. 2'070.00 ./. Fr. 3'720.00 ./. Fr. 1'981.00 ./. Fr. 2'087.00). Dem Kläger verbleibt von seinem Überschuss über sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'301.00 nach Abzug der Existenzminima aller Töchter (Fr. 2'087.00) ein Betrag von Fr. 214.00. Damit können seine Steuern (Fr. 80.00) und die Steueranteile von C._____ (Fr. 30.00) und E._____ (Fr. 60.00) sowie ein Teil seiner Kom- munikations- und Versicherungspauschale bestritten werden. Für die Be- rücksichtigung der VVG-Prämien bleibt kein Raum. Die vom Kläger zu be- zahlenden Unterhaltsbeiträge entsprechen damit den betreibungsrechtli- chen Existenzminima zzgl. Steueranteile (entsprechend den familienrecht- lichen Existenzminima) und betragen bei C._____ Fr. 505.00 (Fr. 475.00 + Fr. 30.00) und bei E._____ Fr. 1'075.00 (Fr. 1'013.00 + 60.00). 7.10. August 2025 bis und mit Juli 2029 In dieser Phase reduziert sich das ungedeckte betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum von D._____ um Fr. 250.00. Dem Kläger verbleibt somit von - 48 - seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'301.00 nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima aller Töchter (Fr. 1'837.00) ein Betrag von Fr. 464.00, mit dem er zusätzlich zu den Steu- ern und den Steueranteilen der Töchter seine volle Kommunikations- und Versicherungspauschale (Fr. 100.00) sowie seine VVG-Prämien (Fr. 19.50) und diejenigen von D._____ (Fr. 78.10) bestreiten kann. Es ver- bleibt ihm ein geringfügiger Überschuss von knapp Fr. 100.00, auf dessen Verteilung verzichtet werden kann. Die vom Kläger zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge entsprechen unverändert den ungedeckten familienrechtli- chen Existenzminima von Fr. 505.00 (C._____) und Fr. 1'075.00 (E._____). 7.11. Im Sommer 2029 wird E._____ die obligatorische Schulzeit beenden und im September 2029 wird sie 16-jährig. Nachdem im letzteren Zeitpunkt (Sommer 2029) C._____ und D._____ mutmasslich ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben werden, ist E._____ mit einem Drittel bzw. Fr. 600.00 am klägerischen Überschuss von dannzumal ca. Fr. 1'780.00 (Fr. 6'021.00 [Einkommen] ./. Fr. 3'720.00 [betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum] ./. Fr. 100.00 [Kommunikations- und Versicherungspau- schale] ./. Fr. 400.00 [Steuern] ./. Fr. 19.50 [VVG-Prämie]) zu beteiligen. Damit ist ab Oktober 2029 E._____ ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'285.00 (= Fr. 683.00 [nach Wegfall von Fremdbetreuungskosten von Fr. 280.00 einerseits und Ausbildungszulage von neu Fr. 325.00 statt Kin- derzulage von Fr. 275.00] + Fr. 600.00) zuzusprechen. 7.12. Nach dem Gesagten sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in teilweiser Gutheissung der Berufung, aber über weite Strecken auch in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) wie folgt neu festzulegen: C._____ E._____ 2020 (ab 18. Nov.) 625 805 2021 625 760 2022 (Jan. - Sept.) 625 660 2022 (Okt. - Dez.) 485 640 2023 (Jan. - Juli) 545 720 2023 (Aug./Sept.) 425 905 2023 (Okt. - Dez.) 395 1'030 Jan. 2024 - März 2024 425 1'100 April 2024 – März 2025 430 1'120 April 2025 - Juli 2029 505* 1'075 Aug. 2029 - Sept. 2031 --- 1'285 *nur bis und mit April 2026 (zufolge C._____ Eintritt in Volljährigkeit) - 49 - 8. Kosten 8.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten nicht nach Verfah- rensausgang verteilt, sondern sie gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliches Verfahren) den Parteien hälftig auferlegt bzw. keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei gerügt, womit es sein Bewenden hat. 8.2. 8.2.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen (Art. 106 ZPO). Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise bezüglich des persönlichen Verkehrs sowie mehrheitlich im Unterhaltspunkt. Insge- samt rechtfertigt es sich unter diesen Umständen, im Berufungsverfahren die Gerichtskosten gestützt auf § 7 Abs. 2 GebührD für dieses überdurch- schnittlich aufwändige Abänderungsverfahren auf Fr. 4'000.00 festzuset- zen. Diese sind zu drei Vierteln (Fr. 3'000.00) dem Kläger und zu einem Viertel (Fr. 1'000.00) der Beklagten aufzuerlegen. Sodann hat der Kläger – unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) – der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten (vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 122 ZPO) die Hälfte der im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen. 8.2.2. Die beklagtische Rechtsvertreterin hat für das vorliegende Verfahren aus- gehend von ihrem Stundenaufwand zwei Kostennoten vom 17. Oktober 2024, 16. Januar 2025 und 22. April 2025 über Fr. 11'462.65 (inkl. Auslagen von Fr. 81.15), Fr. 1'004.25 (inkl. Auslagen von Fr. 15.80) sowie Fr. 601.05, zusammen Fr. 13'067.95 eingereicht. Diese Kostennoten sind nicht tarif- konform. Gemäss AnwT erfolgt in Zivilsachen die Entschädigung von (auch unentgeltlichen, vgl. § 10 AnwT) Rechtsvertretern nicht nach Stundenauf- wand, sondern auf der Basis einer Grundentschädigung, die in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten gestützt auf den Streitwert der Sache bestimmt wird, in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten in einem vom AnwT abgesteckten Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Dabei gilt zum einen die Festsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen mit Be- zug auf die Festsetzung der Prozesskosten ausdrücklich als nicht vermö- gensrechtlich (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). Zum andern hat die Rechtsprechung für durchschnittliche (Scheidungs-, Abänderungs- etc.) Verfahren Grund- entschädigungen festgelegt. Für durchschnittliche Abänderungsverfahren beträgt sie Fr. 3'500.00. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren als überdurchschnittlich zu qualifizieren ist, ist die Grundentschädigung auf Fr. 7'000.00 zu verdoppeln. Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der entfallenen Ver- handlung, der durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Eingaben vom - 50 - 19. September 2024, 16. Januar 2025 und 22. April 2025 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie der geltend gemachten Auslagen von Fr. 96.95 (= Fr. 81.15 + Fr. 15.80) und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 5'780.05 (= [Fr. 7'000.00 x 0.75 + Fr. 96.95] x 1.081) festzusetzen. Da- von hat der Kläger der Beklagten die Hälfte, d.h. Fr. 2'890.05, zu ersetzen. 9. Unentgeltliche Rechtspflege 9.1. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Diese setzt zum einen die Mittellosigkeit der ge- suchstellenden Partei voraus und zum andern, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit ist gegeben, wenn der Überschuss der Einkünfte des Gesuchstellers über sein zivilpro- zessuales Existenzminimum (= betreibungsrechtliches Existenzminimum zuzüglich eines 25 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag, AGVE 2002 S. 65 ff.) und/oder sein Vermögen für die Finanzierung des Prozesses innert ei- nes Zeithorizonts von zwei Jahren nicht ausreichen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). 9.2. Im Lichte der obigen materiellen Ausführungen ist die Mittellosigkeit des Klägers (der nicht mit einer neuen Partnerin zusammenlebt) offenkundig, zumal er offenbar seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ und E._____ nachkommt (vgl. die von der Beklagten mit der Noveneingabe vom 19. Sep- tember 2024 eingereichten Kontoauszüge für die Monate Juni bis und mit August 2024). Da die Prozessführung einer rechtsmittelbeklagten Partei grundsätzlich nicht bzw. kaum je aussichtslos sein kann (hat sie doch im Rahmen der Beschwer des Rechtsmittelklägers vor Vorinstanz obsiegt), ist seinem Gesuch zu entsprechen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der mit Kostennote vom 21. Oktober 2024 in – AnwT-tarifkonform (vgl. dazu oben E. 8.2.2.) – geltend gemachter Höhe von Fr. 3'735.90 zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 9.3. Auch die Prozessführung der Beklagten ist nicht als aussichtslos zu quali- fizieren. Nachdem die Beklagte (wieder) verheiratet ist, ist wegen der ehe- lichen Beistands- und Unterhaltspflicht eine Gesamtrechnung für ihren ge- samten Haushalt vorzunehmen (AGVE 2002 Nr. 16; BÜHLER, Berner Kom- mentar, 2012, N. 37 und 205 zu Art. 117 ZPO; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 266 f.). Unter Be- rücksichtigung der Einnahmen und der Existenzminima der Familienmit- glieder ist die Mittellosigkeit der Beklagten gegeben. Folglich ist dem be- klagtischen Gesuch zu entsprechen. - 51 - Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten ist zufolge voraus- sichtlicher Uneinbringlichkeit der in vorstehender E. 8.2.2 zugesprochenen Parteientschädigung aus der Staatskasse eine Entschädigung in der ge- samten Höhe der in E. 8.2.2. festgesetzten Parteikosten von Fr. 5'780.05 (§ 10 AnwT) zuzusprechen; mit der Zahlung der Entschädigung durch den Kanton geht der Anspruch auf die der Beklagten zugesprochene Parteient- schädigung auf diesen über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten sowie von Amtes we- gen werden die Dispositiv-Ziffern 3.1 – 3.4, 4 sowie 5./3. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 14. Dezember 2023 aufgehoben (davon Dispositiv-Ziffer 3.4 ersatzlos) und wie folgt neu gefasst: 3. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffer 3./4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel- Stadt vom tt.mm.2016 (Verfahren yyy) sowie Dispositiv-Ziffer 1.1 des (Ab- änderungs-) Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom tt.mm.2019 (Verfahren xxx) mit Wirkung ab 18. November 2020 wie folgt geändert: 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm. 2008, monatlich vorschüssig folgenden Unterhalts- beitrag zu bezahlen: 18. November 2020 bis und mit September 2022 Fr. 625.00 Oktober 2022 bis und mit Dezember 2022 Fr. 485.00 Januar 2023 bis und mit Juli 2023 Fr. 545.00 August/September 2023 Fr. 425.00 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 Fr. 395.00 Januar 2024 bis und mit März 2024 Fr. 425.00 April 2024 bis März 2025 Fr. 430.00 April 2025 bis und mit April 2026 Fr. 505.00 3.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Tochter E._____, geb. tt.mm. 2013, monatlich vorschüssig folgenden Unterhalts- beitrag zu bezahlen: 18. November 2020 bis und mit Dezember 2020 Fr. 805.00 Januar 2021 bis und mit Dezember 2021 Fr. 760.00 Januar 2022 bis und mit September 2022 Fr. 660.00 Oktober 2022 bis und mit Dezember 2022 Fr. 640.00 Januar 2023 bis und mit Juli 2023 Fr. 720.00 August/September 2023 Fr. 905.00 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 Fr. 1'030.00 - 52 - Januar 2024 bis und mit März 2024 Fr. 1'100.00 April 2024 bis und mit März 2025 Fr. 1'120.00 April 2025 bis und mit Juli 2029 Fr. 1'075.00 August 2029 bis und mit September 2031 Fr. 1'285.00 3.3. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an die Beklagte an den Unterhalt der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2009, wird per 18. November 2020 aufgehoben. 4. 4.1. Die ab 18. November 2020 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 vorstehend beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Par- teien (netto; exkl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) und deren Kinder: Kläger 2020 Fr. 5'817.00 2021 Fr. 5'928.00 2022 Fr. 5'886.00 Seit 2023 Fr. 6'021.00 Beklagte 2020 bis und mit September 2022 (Lehrlingslohn) Oktober 2022 bis und mit April 2024 Fr. 2'343.00 April bis und mit Juli 2024 Fr. 1'633.00 August 2024 bis und mit März 2025 Fr. 2'120.00 Seit April 2025 Fr. 2'070.00 C._____ Bis und mit Juli 2023 Fr. 275.00 Seit August 2023 Fr. 525.00 E._____ Bis und mit August 2029 Fr. 275.00 Ab September 2029 Fr. 325.00 D._____ 2020 Fr. 200.00 Januar 2021 bis August 2025 Fr. 275.00 Ab August 2025 Fr. 525.00 4.2. Monatliche Unterdeckung gemäss Art. 301a lit. c ZPO: D._____ 18. November 2020 bis und mit 31. Dezember 2020 Fr. 22.50 2021 Fr. 69.50 Januar bis und mit September 2022 Fr. 165.50 E._____ 18. November 2020 bis und mit 31. Dezember 2020 Fr. 22.50 2021 Fr. 69.50 Januar bis und mit September 2022 Fr. 165.50 - 53 - 5./3. In teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage sowie von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 3./3. des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom tt.mm.2016 (Verfahren yyy) wie folgt geändert: Der Kläger wird berechtigt erklärt, C._____ und E._____ an jedem zweiten Wochenende (Freitag 18:00 Uhr bis und mit Sonntag 18:00 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen sowie pro Jahr fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Die Beklagte wird berechtigt erklärt, D._____ an jedem zweiten Wochen- ende (Freitag 18:00 Uhr bis und mit Sonntag 18:00 Uhr) – alternierend zum Kontaktecht des Klägers – zu sich auf Besuch zu nehmen sowie pro Jahr fünf Wochen Ferien mit ihr zu verbringen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Elif Sengül, Rechtsanwältin, U._____, als unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt. 2.2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und Irina Walpen, Rechtsanwältin, T._____, als unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'000.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Die Kostenanteile werden ihnen zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforde- rung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- klagten die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'780.05 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'890.05, zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit erfolgt die Bezahlung des gesamten Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten gemäss Ziff. 5.2. hier- nach vorläufig aus der Obergerichtskasse unter Vorbehalt der Rückforde- rung seines Anteils beim Kläger. - 54 - 5. 5.1. Rechtsanwältin Elif Sengül wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'735.90 zugesprochen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung die- ser Entschädigung vom Kläger gemäss Art. 123 ZPO. 5.2. 5.2.1. Rechtsanwältin Irina Walpen wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten im Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 5'780.05 zugesprochen. 5.2.2. Mit der Zahlung der Entschädigung durch die Staatskasse geht der An- spruch auf die der Beklagten in vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 2'890.05 auf den Kanton über. Für die andere Hälfte der Entschädigung bleibt die Rückforderung von der Beklag- ten gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 55 - Aarau, 12. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella