3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'413.60 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'013.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 3'013.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'730.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)