3.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Kläger die gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'934.40 (Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie Auslagen von Fr. 61.40) aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat der Beklagten zudem ihre Parteikosten – exklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben – in Höhe von Fr. 5'413.60 gemäss Honorarnote vom 27. Februar 2024 zu ersetzen. -7- Das Obergericht erkennt: