§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT) sowie pauschaler Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 3'730.00 festzusetzen. Da die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuer unterliegt und somit vorsteuerabzugsberechtigt ist, erfolgt kein Mehrwertsteuerzuschlag.