3.2.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 28'716.60 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT) Fr. 6'036.00. Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 8 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT) sowie pauschaler Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 3'730.00 festzusetzen.