3.2. 3.2.1. Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 28'716.60 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf Fr. 3'013.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie ist mit dem von der Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 3'013.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).