erster Instanz, d.h. das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwertwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde (AGVE 2015 Nr. 58 S. 321; vgl. BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Der Streitwert im Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 28'716.60. Da sich der Streitwert vor Vorinstanz auf mehr als Fr. 30'000.00 belaufen hat, entfällt die Kostenlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens. Die Berufung der Beklagten ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird der Kläger sowohl für das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).