2.7. Zusammengefasst kann der Kläger den Nachweis dafür, dass er die gemäss Art. 336b OR für eine Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung einer rechtzeitigen schriftlichen Einsprache rechtzeitig behauptet hat, nicht erbringen. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet und die Klage ist abzuweisen.