b EG ZPO) – von Bundesrechts wegen nicht um ein Gericht (Art. 3 ZPO), weshalb das Gericht bereits begriffsnotorisch Tatsachen, die im Schlichtungsverfahren Thema waren, nicht in seiner amtlichen Tätigkeit wahrgenommen haben kann. Dies ist insofern konsequent, als die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen (Art. 205 Abs. 1 ZPO).