2.5. Entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 4.2.2) liegt hinsichtlich der Einsprache gegen die Kündigung auch kein überschiessendes Beweisergebnis vor. Von einem überschiessenden Beweisergebnis ist auszugehen, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3). Vorliegend ist es aber gerade nicht so, dass das Vorliegen einer rechtzeitigen Einsprache gegen die Kündigung durch eine Beweisabnahme hervorgebracht worden wäre; folglich kann auch kein überschiessendes Beweisergebnis vorliegen (vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl.