Verweis auf das Schlichtungsverfahren bzw. mit dem Antrag auf Einbezug der Akten des Schlichtungsverfahrens (act. 15) nicht nachgekommen ist, konnte und kann das versäumte Einbringen der rechtzeitigen Einsprache auch nicht über die Fragepflicht des Gerichts korrigiert werden. Ungeachtet dessen, ist die Vorinstanz ihrer richterlichen Fragepflicht zumindest insofern nachgekommen, als sie den Kläger mit Verfügung vom -5- 23. Oktober 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er den Bestand seiner Forderung (wozu die rechtzeitige Einsprache eine Anspruchsvoraussetzung bildet) zu beweisen hat (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.3 hiervor).