2024, N. 8 zu Art. 56 ZPO; SIX, Richterliche Fragepflicht, in: Festschrift 75 Jahre Aargauischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 91). Mithin befreit die richterliche Fragepflicht die Parteien im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht davon, die relevanten Tatsachen selbst vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel einzubringen (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil denn auch nicht auf andere Tatsachen stützen als diejenigen, die von den Parteien in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln vorgebracht worden sind (BGE 147 III 463 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da der Kläger seiner Behauptungs- und Substanzierungslast mit dem blossen