2.4. Die fehlende Behauptung kann – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsantwort S. 7 f.) – auch nicht durch die Fragepflicht des Gerichts nach Art. 56 ZPO korrigiert werden. Dies daher, weil die Fragepflicht nur dann und insofern besteht, als und wenn sie an ein bereits erstattetes Vorbringen der betroffenen Partei anknüpft. Sie bezieht sich weder auf die Einreichung von Beweismitteln noch auf die Beweiswürdigung (vgl. OBERHAM- MER/WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art.