2.3. Wie die Beklagte mit Berufung zutreffend vorbringt (Berufung Rz. 19), hat der Kläger weder in seinen Eingaben vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch an der Hauptverhandlung – und damit vor dem Fallen der Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO – behauptet, rechtzeitig und schriftlich Einsprache gegen die Kündigung beim Arbeitgeber erhoben zu haben. Damit hat er die ihm obliegende Behauptungslast nicht rechtsgenüglich wahrgenommen und eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung nicht in den Prozess eingebracht.