Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) und damit das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt bzw. womit diese bewiesen werden wollen. Der Behauptungs- und Substanzierungslast ist in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Ein Verweis auf die Beilagen genügt in der Regel nicht, denn es liegt nicht am Gericht bzw. der Gegenpartei, die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).